Die Beschwerde ist gem. den §§ 156 Abs. 5 S. 3 KostO, 58 FamFG statthaft und insgesamt zulässig. Das Rechtsmittel ist gem. § 156 Abs. 3 KostO nicht an einen Beschwerdewert gebunden und ist form- und fristgerecht gem. den §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG iVm § 156 Abs. 5 S. 3 KostO eingelegt.
Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg.
Im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der Notar gem. § 156 Abs. 7 KostO auf Anweisung des Präsidenten des Landgerichts gestellt hat, beschränkt sich der Verfahrensgegenstand und der sachliche Prüfungsumfang des Gerichts auf die erhobene Beanstandung (BayObLG JurBüro 1998, 207; Senat FGPrax 2009, 183, 184), hier also auf den Geschäftswert, aus dem der Notar die Gebühren für die Beurkundung des Vertrags vom 30.3.2009 erhoben hat.
Der Geschäftswert des Ehevertrags richtet sich gem. § 39 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 KostO nach dem Reinbetrag des gemeinsamen Vermögens der Vertragsschließenden, wenn der Vertrag wie hier das Vermögen beider Ehegatten betrifft. Als speziellere Norm verdrängt § 39 Abs. 3 S. 1 KostO die allgemeine Wertvorschrift des § 30 Abs. 1 KostO. Ergänzend regelt § 39 Abs. 3 S. 2 KostO, dass bei der Ermittlung des Vermögens Schulden abgezogen werden. § 39 Abs. 3 S. 3 KostO bestimmt, dass bei einem Ehevertrag, der nur bestimmte Gegenstände betrifft, deren Wert maßgebend ist.
Der Begriff des Ehevertrags ist in § 1408 Abs. 1 BGB gesetzlich definiert: "Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern." An dieser Definition des Ehevertrags hat sich auch die kostenrechtliche Behandlung zu orientieren (OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.6.2005, Az: 20 W 328/2001 zitiert nach juris). Zulässig ist der Abschluss eine Ehevertrags auch zwischen noch nicht Verheirateten (Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 1408 Rn 1). § 1408 Abs. 1 BGB ermöglicht den Ehegatten, ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag frei zu regeln, wobei die Vertragsfreiheit nicht nur die Wahl und Abänderung, sondern auch vielfältigste Modifizierungen des gesetzlichen Güterstands zulässt (DNotI-Report 2000, BGB 1408, S. 191 f). Die Beteiligten zu 2) und 3) haben in der Absicht zu heiraten eine Regelung ihres Güterstands getroffen, die aus Elementen des gesetzlichen Güterstands und der Gütertrennung kombiniert ist – zur inhaltlichen Bewertung dieser Vereinbarung siehe die nachstehenden Ausführungen – und auf diese Weise einen Ehevertrag iSd § 39 Abs. 3 KostO geschlossen.
Der Senat kann nicht der Auffassung des Landgerichts folgen, bei dem hier beurkundeten Ehevertrag handele es sich lediglich um eine Modifikation des gesetzlichen Güterstandes, deren Geschäftswert abweichend von § 39 Abs. 3 S. 1 KostO nach § 30 Abs. 1 KostO zu bemessen sei. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift des § 39 Abs. 3 S. 1 KostO lässt für eine solche Beschränkung ihres Anwendungsbereichs keinen Raum. Die gesetzliche Vorschrift trifft bewusst eine schematisierende Regelung, indem sie lediglich eng umgrenzte Ausnahmetatbestände vorsieht, die zu einer abweichenden Bewertung führen, nämlich Eheverträge, die nur das Vermögen eines Ehegatten (Abs. 3 S. 1 Halbs. 2) bzw. nur bestimmte Vermögensgegenstände (Abs. 3 S. 3) betreffen. Diese Konzeption verfolgte die Vorschrift bereits in ihrer Fassung durch § 32 Abs. 3 KostO und ist insoweit unverändert in § 39 Abs. 3 KostO in der ab dem 1.10.1957 geltenden Neufassung der KostO übernommen worden (vgl. zur Normenhistorie: Senat Rpfleger 1959, 70 ff; vgl. auch: Vogt, Rpfleger 1958, 8 f).
Zu einer Ablehnung der Anwendung des § 39 Abs. 3 S. 1 KostO kann deshalb auslegungsmethodisch nur eine teleologische Reduktion der Vorschrift führen. Die restriktive Auslegung einer Norm ist dann als Fortentwicklung eines Gesetzes nach dessen Grundgedanken denkbar, wenn es bei wörtlicher Anwendung Fälle umfasst, die vom Gesetzgeber nicht erkannt oder bedacht worden sind und sonst vernünftigerweise nicht so geordnet worden wären. Das gilt jedenfalls dann, wenn der vom Wortlaut abweichende wahre Wille des Gesetzgebers im Gesetz einen wenngleich unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (BayObLG NJW 1960, 1011 mwN; vgl. auch: Staudinger/Honsell, BGB I Bd. 1, Stand Januar 2013, Einl. zum BGB, Rn 127; 152 f). Diese Voraussetzungen können hier nicht festgestellt werden.
Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (DNotZ 1979, 57 f unter Bezugnahme auf OLG Hamm Rpfleger 1959 70) im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (BayObLG FamRZ 1987, 1294 f; BayObLG JurBüro 1985, 753 ff; SchlHOLG JurBüro 1960, 75 f; ebenso Bengel/Tiedtke in Korintenberg, KostO, 18. Aufl., § 39 Rn, 109 a – 109 c; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 39 Rn 23) die in der Literatur (Rohs/Wedewer (Rohs), KostO, Akt. zur 2. Aufl., § 39 Rn 40 und wohl auch: Lappe, JVBl 1960, 198 ff) teilweise vertretene Auffassung abgelehnt, § 39 Abs. 3 S. 1 KostO sei bereits dann unanwendbar, wenn die ehev...