Der nach den §§ 2027, 2028 BGB in Anspruch genommene Miterbe kann sich gegenüber den geltend gemachten Auskunfts- und Rechenschaftslegungsansprüchen auf Verwirkung berufen, wenn der Erbfall mehr als 9 Jahre zurückliegt und der klagende Miterbe während dieses Zeitraums keine auf eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zielenden Maßnahmen eingeleitet hat.
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