Die Beklagte ist die Mutter des im Jahr 1966 geborenen Klägers. Ihr erster Ehemann (= Erblasser G.), der leibliche Vater des Klägers, verstarb 1969; ihr zweiter Ehemann (= Erblasser B.), der den Kläger 1991 adoptierte, verstarb am 25.2.1999. Aus der ersten Ehe der Beklagten entstammen neben dem Kläger eine Tochter, aus der zweiten Ehe eine weitere Tochter und ein Sohn. Beide Erblasser hinterließen keine letztwilligen Verfügungen, sodass der Kläger aufgrund gesetzlicher Erbfolge an der Erbengemeinschaft "G." zu 1/4 und an der Erbengemeinschaft "B." zu 1/6 beteiligt ist. Hinsichtlich beider Erbengemeinschaften sind bislang nur Teilerbauseinandersetzungen erfolgt. Zu beiden Nachlässen gehören unter anderem Grundstücke, auf denen ursprünglich die Beklagte als Pächterin einen Campingplatz betrieben hat, der zwischenzeitlich durch notarielle Verträge vom 6.7.1992 sowie 15.12.2000 (Anl. K 6, 7; Bl 62 ff, 82 ff dA) an die F. GmbH verpachtet ist. Der Erblasser B. war zudem (Mit-)Inhaber von Bankkonten im In- und Ausland, die erhebliche Kontostände aufwiesen. Mit Schreiben vom 26.9.2008 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm Auskunft über den Bestand der beiden Nachlässe, über die in Bezug auf die Nachlässe geführten erbschaftlichen Geschäfte sowie über den Verbleib von Nachlassgegenständen zu erteilen. Die Beklagte machte in diversen Schreiben Angaben zu Nachlassgegenständen, ohne aber eine vollständige zusammenhängende Auskunft zu erteilen.
Mit seiner letztlich auf Zustimmung zu Teilungsplänen für die Auseinandersetzung der beiden Erbengemeinschaften gerichteten Stufenklage hat der Kläger gegenüber der Beklagten vor dem Landgericht auf der ersten Stufe umfassende Auskunfts- und Rechenschaftslegungsansprüche hinsichtlich beider Nachlässe geltend gemacht. Die Beklagte habe die Nachlässe beider Erblasser vereinnahmt, die Geschäfte beider Erbengemeinschaften geführt und umfangreiche wirtschaftliche Dispositionen über Nachlassgegenstände und deren Nutzungen vorgenommen, sodass sie zur Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung verpflichtet sei. Eine Zustimmung zur Umschreibung von Oder-Konten der Eheleute B. auf die Beklagte habe er nicht erteilt. Die Auskunftspflicht der Beklagten erstrecke sich auch auf Grundstücke, die sie aus den so vereinnahmten Kontoguthaben sowie den aus der Bewirtschaftung des Campingplatzes erzielten Erlösen erworben habe. Die Vereinnahmung von Nachlassgegenständen und die Ziehung von Nutzungen durch die Beklagte habe er nur zeitweilig geduldet, da ihm von der Beklagten eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaften nach Maßgabe der jeweiligen Erbquoten in Aussicht gestellt worden sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten mit dem Hinweis, dass dem Kläger kein Anspruch auf weitergehende Auskünfte zustehe. Durch den notariellen Pachtvertrag vom 15.12.2000 seien die Pachteinnahmen ausschließlich ihr zugewiesen worden. Die Umschreibung der Oder-Konten sei ebenfalls einvernehmlich auf sie erfolgt. Spätere Grundstückserwerbe habe sie aus eigenen Mitteln bestritten. Diese Erwerbe habe zudem der Kläger für sie abgewickelt, sodass er insoweit umfassend informiert sei. Ohnehin sei er für sie jahrelang als Vermögensverwalter tätig gewesen, sodass er auf Auskünfte nicht angewiesen sei. Sämtliche Unterlagen seien im Besitz des Klägers, weshalb sich sein Anspruchsbegehren als rechtsmissbräuchlich darstelle.
Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, diese Auskunfts- und Rechenschaftslegungsansprüche insgesamt als unbegründet abgewiesen. Grundsätzlich habe die Beklagte dem Kläger zwar nach § 2028 BGB Auskunft zu erteilen. Dabei könne offen bleiben, ob sie diesen Anspruch durch die unstreitig erteilten Auskünfte bereits umfassend erfüllt habe, da sie jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles davon habe ausgehen dürfen, dass der Kläger derartige Ansprüche nicht mehr geltend machen werde. So habe der Kläger in Kenntnis sämtlicher Umstände erstmalig im Oktober 2008 Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung gefordert. Frühere Vorstöße seien jeweils nur auf eine Erbauseinandersetzung gerichtet gewesen, die er jeweils im Hinblick auf die finanzielle Lage der Familienunternehmen wieder zurückgestellt habe. Auskunfts- oder Rechenschaftslegungsansprüche seien in diesem Zusammenhang indes nicht geltend gemacht worden, sodass die Beklagte 39 bzw. 9 Jahre nach Eintritt der Erbfälle mit entsprechenden Forderungen nicht mehr habe rechnen müssen. Im Übrigen habe der Kläger die Beklagte jahrelang hinsichtlich der gesamten Erbschaftsgegenstände und der Führung der erbschaftlichen Geschäfte gewähren lassen und sei zudem durch die Beklagte quasi an der Nachlassverwaltung beteiligt worden, indem er verschiedene Pacht- und Kaufverträge für die Beklagte ausgehandelt habe. Auf die Einzelheiten der Urteilsbegründung im Übrigen, insbesondere die weiteren rechtlichen Ausführungen sowie die konkr...