Hier wird es insbesondere um die Frage gehen, ob das ENZ als ausreichend angesehen wird, um in den öffentlichen Grundstücksregistern die entsprechenden Berechtigungen bzw. Umschreibungen zu erreichen, oder ob insoweit weiterhin, daneben, eine notarielle Immobilienbescheinigung "attestation immobilière", deren Kosten wegen der Orientierung am Grundstückswert schnell mehrere tausend Euros verursachen können, verlangt werden dürfen.
Hier stehen im Ergebnis die Bestimmungen des Artikels 69 EU-ErbVO, wonach das ENZ eine umfassende Wirkung für sich in Anspruch nehmen kann, mit Art. 1 Abs. 2 lit. l) EU-ErbVO im Widerstreit, wonach jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, vom Anwendungsbereich der EU-ErbVO ausgenommen sind.
Aus letzterer Bestimmung entnimmt das französische Notariat, dass die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden "attestations immobilières" weiterhin notwendig seien.
Dem lässt sich aber entgegenhalten, dass Art. 69 Abs. 5 EU-ErbVO ausdrücklich anordnet, dass das ENZ ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats darstellt, auch wenn es weiter heißt, dass dies unbeschadet der Art. 1 Abs. 2 lit. k) und l) gelten soll.
Darüber hinaus heißt es im Erwägungsgrund 18 am Ende ebenfalls, dass als zum ENZ ergänzende Unterlagen von den Registerbehörden beispielsweise Angaben oder Schriftstücke betreffend die Zahlung von Steuern gemeint sein könnten. Grundlage der Eintragung selbst, also als Basisdokument sozuzusagen, soll indessen das ENZ fungieren und nicht ein anderes, wie es derzeit in Frankreich die "attestation immobilière" klassischerweise darstellt.
Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, das ENZ sei zeitlich befristet, im Regelfall auf sechs Monate, weil dies inhaltlich nicht zutrifft. Befristet in diesem Sinne ist lediglich die jeweils erteilte Ausfertigung, nicht aber das Zeugnis selbst, dass von der erteilenden Stelle mit unbefristeter Gültigkeit, vorbehaltlich einer Berichtigung, Änderung oder einem Widerruf nach Art. 71 oder einem erfolgreichen Rechtsbehelf nach Art. 72 der Verordnung zu verwahren ist und von dem jederzeit, auf entsprechenden Antrag, jedem, der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine beglaubigte Abschrift zu erteilen ist (Art. 70 Abs. 1 und 3 EU-ErbVO).
Weiterhin spricht dafür, dass das ENZ für eine Eintragung im Register grundsätzlich ausreichend sein muss, jedenfalls daneben keine notarielle "attestion immobilière" verlangt werden kann, auch die derzeitige notarielle Erteilungspraxis.
So werden die "attestations immobilières" üblicherweise auf der Grundlage der von dem gleichen Notar erstellten Erbenbescheinigung ("acte de notoriété"), lediglich unter Ergänzung der Grundstücksangaben, beurkundet, ohne dass bezüglich der Erbenstellung irgendwelche ergänzenden Feststellungen getroffen würden. Soweit Jacoby dagegen ins Feld führt, die Grundstücksbescheinigung würde der Umschreibung in einem öffentlichen Register dienen, zu deren Herbeiführung der Notar sogar gesetzlich verpflichtet wäre, womit ihm zugleich eine in der Form der Gewährleistung der Richtigkeit der Register hoheitliche Funktion übertragen sei, in deren Ausübung er tätig werde, so scheint diese Argumentation doch etwas gekünstelt und von starkem, wenn auch nur zu gut verständlichem Eigeninteresse geprägt zu sein.
Auch aus der Bestimmung des Art. 710-1 Code civil, wonach Urkunden, die der Veröffentlichung in Grundstücksregistern dienen sollen, von einem französischen Notar beurkundet sein müssen, lässt sich für diese Problematik bereits deshalb nicht wirklich etwas herleiten, da diese Bestimmung durch Gesetz vom 28.3.2011 und damit vor Inkrafttreten der EU-ErbVO eingeführt worden ist. Bei der hier vertretenen Auffassung folgt daraus für den französischen Gesetzgeber schlicht nur die Notwendigkeit, diese Bestimmung im Bereich des ENZ im Rahmen des auch in Frankreich zu erwartenden Ausführungsgesetzes anzupassen.
Letztlich wird aber auch hier spätestens der EuGH zu entscheiden haben.