Ein weiterer Bereich, in dem es sicherlich Diskussionen geben wird, werden testamentarische Strafklauseln sein, insbesondere dann, wenn sie diskriminierenden Charakter haben. So hat beispielsweise die Cour de Cassation in ihrem bedeutenden Urteil vom 21.11.2012[46] zum internationalen, gemeinschaftlichen Testament (Einzelheiten dazu nachfolgend unter 4.) zugleich beanstandet, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hatte, ob eine Klausel, die eine Begünstigung von einem vorherigem Wechsel zur jüdischen Religion seitens des Ehegatten und der Kinder des Begünstigten abhängig machte, nicht gegen den ordre public in der Form eines Verstoßes gegen Art. 8 und 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt.[47] Bezüglich solcher Konstellationen ist aber zu erwarten, dass im Rahmen der Mitgliedstaaten der EU, für die die EU-ErbVO gilt, eher ein Konsens hergestellt werden kann als bei der Frage von indirekten Pflichtteilsentziehungen.[48]

[46] Cass. Civ. 1er, 21.11.2012, Bull. 2012 I, Nr. 243.
[47] Diese Prüfung wurde inzwischen von der Cour d’appel de Montpellier nachholt, die mit Urteil vom 3.7.2014, RG 13/02615, unter diesem Gesichtspunkt die entsprechenden Bestimmungen des Testaments für nichtig erklärt hat, abrufbar über http://www.legifrance.gouv.fr.
[48] So verweist Erwägungsgrund 58 sogar ausdrücklich auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die bei ordre public-Fragen als Vorgabe zu respektieren sei.

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