Im Interesse der Erben und Vermächtnisnehmer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Mitgliedstaat haben, in dem der Nachlass abgewickelt wird oder werden soll, sieht Art. 28 lit. b) EU-ErbVO vor, dass Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung wie auch eine Haftungsbegrenzung formwirksam gemäß dem Recht des Staates, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgegeben werden können. Diese auf den ersten Blick für den Erklärenden sehr günstige Regelung ist aber nicht unproblematisch.
Es stellt sich hier insbesondere die Frage, ob einer so nach dem Aufenthaltsrecht formgültig abgegebenen Erklärung die damit beabsichtige Wirkung auch dann beigelegt werden kann, wenn dafür nach dem Recht des Staates, in dem der Nachlass abzuwickeln ist, weitere Handlungen erforderlich sind.
Dies betrifft insbesondere die Frage der Haftungsbeschränkung. Eine diesbezügliche Erklärung verlangt nach französischem Recht u. a. weiterhin, dass grundsätzlich binnen zwei Monaten ein ordnungsgemäßes Inventar, im Regelfall durch einen Notar, errichtet wird, andernfalls die Wirkungen der Haftungsbeschränkung entfallen und der Erbe für etwaige Verbindlichkeiten kraft Gesetzes unbeschränkt haftet, Art. 790 Abs. 4 Code civil.
Anders ausgedrückt: Würde es z. B. für einen in Deutschland wohnhaften, von einem Nachlassgläubiger in Deutschland gerichtlich in Anspruch genommenen Erben ausreichend sein, in diesem Verfahren gemäß § 780 ZPO den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung zu erklären, um nachfolgend gegebenenfalls noch die Dürftigkeitseinrede erheben zu können?
Dies dürfte im Ergebnis jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn das Erbstatut insoweit solche weiteren Anforderungen, wie z. B. das französische Recht mit der erörterten Notwendigkeit einer fristgerechten Inventarerrichtung, stellt.
Insoweit ist auch zu beachten, dass Erwägungsgrund 33 der Verordnung in diesem Zusammenhang ausdrücklich vorsieht, dass eine solche, nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erklärenden abgegebene Erklärung, dann nicht ausreichend sein soll, wenn das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vom Erklärenden verlangt, vor dem zuständigen Gericht ein besonderes Verfahren, beispielsweise ein Verfahren zur Inventarerrichtung, zu veranlassen.
Zu kritisieren ist insoweit aber, dass aus Art. 28 EU-ErbVO diese Einschränkung, wie sie sich indessen aus dem Erwägungsgrund 33 der Verordnung ergibt, selbst nicht erkennbar ist, was somit breiten Raum für möglicherweise fatale Rechtsirrtümer eröffnet.