Auch wenn sich Frankreich, aufgrund der erläuterten IPR-Regelungen bei der Abwicklung von im Inland belegenem beweglichem Nachlassvermögen bei Auslandswohnsitz des Erblassers und fehlender Rückverweisung auf französisches Recht, schon immer mit Rechtsinstituten fremder Rechtsordnungen auseinanderzusetzen hatte, so werden diese Sachverhalte unter der EU-ErbVO, aufgrund des einheitlichen Aufenthaltsprinzips wie der eröffneten Rechtswahlmöglichkeiten, in Zukunft aber deutlich zu nehmen.
Völlig neu wird dabei diese Auseinandersetzung sein, soweit es um in Frankreich belegenes, unbewegliches Vermögen geht, für welches Frankreich bisher immer seine ausschließliche Zuständigkeit mit einer ausschließlichen Anwendung seines Rechts für sich in Anspruch genommen hat. Diese Auseinandersetzung wird dabei insbesondere die nachfolgend erörterten Rechtsinstitute betreffen.
1. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente
Das französische Recht kennt bisher weder Erbverträge noch gemeinschaftliche Testamente, sondern es bestehen hinsichtlich beider Rechtsinstitute sogar ausdrückliche Verbotsnormen, für Erbverträge in Artikel 1130 Abs. 2 Code civil und für gemeinschaftliche Testamente in 968 Code civil, wobei diese Verbotsnormen vor allem in der älteren Rechtsprechung als Bestandteil des internationalen ordre public verstanden worden sind.
2. Testamentsvollstreckung
Auch wenn das Gesetz vom 23.6.2006 die Möglichkeiten einer Testamentsvollstreckung erweitert hat, sind die Möglichkeiten, gerade im Verhältnis zur deutschen Rechtslage, weiterhin sehr eingeschränkt.
Auch jetzt kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker zum Beispiel nur für einen Zeitraum von 2 Jahren, einmal gerichtlich um ein Jahr verlängerbar, die Befugnis einräumen, bewegliches Vermögen eigenständig zu verwerten und dies auch nur, um daraus Vermächtnisse oder etwaige Nachlaßschulden zu berichtigen.
Die Befugnis zur Verwertung unbeweglichen Vermögens kann darüber hinaus im Rahmen der vorgenannten Fristen überhaupt nur dann eingeräumt werden, wenn keine pflichtteilsberechtigten Erben vorhanden sind.
Auch soweit keine Verwertungsbefugnis vorgesehen ist, sondern z. B. nur reine Verwaltungsmaßnahmen, ist das Mandat auf 2 Jahre begrenzt, auch wenn das Gericht insoweit die Möglichkeit hat, dieses um längere Zeiträume als nur einmal um 1 Jahr zu verlängern.
3. Pflichtteilsverzichte
War ein solcher Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten, somit im Voraus, anders als der Verzicht auf einen bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch, bis zum Gesetz vom 23.6.2006 absolut unzulässig, ist ein solcher, genauer, der Verzicht, eine Herabsetzungsklage zu erheben, nunmehr unter engen, vor allem strengen formalen Voraussetzungen zulässig.
a) Materiellrechtliche Beschränkungen
Inhaltlich ist ein solcher lebzeitiger Verzicht, ganz oder teilweise, nur eröffnet zugunsten "einer oder mehrerer bestimmter Personen". Der Pflichtteilsverzicht darf indessen nicht an eine Verpflichtung des zukünftigen Erblassers, somit insbesondere auch nicht an eine Verpflichtung zur finanziellen Abgeltung, gekoppelt werden. In gleicher Weise darf der Pflichtteilsverzicht auch nicht an eine Verpflichtung des durch ihn Begünstigten gekoppelt werden.
Der Pflichtteilsverzicht bleibt darüber solange frei widerrufbar, wie der Verzicht vom zukünftigen Erblasser noch nicht angenommen worden ist. Auch nach einer solchen Annahme ist der Verzicht widerrufbar bei Verletzung der Unterhaltspflicht des Erlassers gegenüber dem Verzichtenden, Bedürftigkeit des Verzichtenden oder einem Verbrechen oder Vergehen des Begünstigten gegen den Verzichtenden.