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Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft nach den gesetzlichen Vorschriften stellt oft eine schwerfällige Aufgabe dar, wenn sich die Miterben nicht einig sind. Die nachfolgende Darstellung beleuchtet eine in der Praxis eher selten eingeleitete Rechtschutzmöglichkeit der Miterben zur Liquidation einer Erbengemeinschaft durch das sog. "Verfahren zur Vermittlung der Erbauseinandersetzung gem. §§ 363 ff FamFG", welches bis zum 30.8.2013 vor den Nachlassgerichten geführt werden konnte und seit dem 1.9.2013 in die Zuständigkeit der Notariate überführt wurde. In einer aktuellen und im Folgenden kommentierten Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, Beschluss vom 4.11.2015, Az. 8 W 9/15, wird zudem (womöglich erstmals) über eine Beschwerde gegen den im Vermittlungsverfahren kraft Säumnisfiktion ergangenen Bestätigungsbeschluss eines Notars über den Auseinandersetzungsplan gem. § 372 Abs. 2 FamFG befunden. Die Entscheidung zeigt, dass das Rechtsmittel nur eine eingeschränkte Überprüfung des Bestätigungsbeschlusses ermöglicht.
I. Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft ist kraft Gesetzes auf ihre Liquidation und Auseinandersetzung gerichtet. Die Auseinandersetzung kann auf verschiedene Art und Weise herbeigeführt werden, so üblicherweise v. a. einvernehmlich durch Vereinbarung unter den Miterben (insb. bei vorhandenem Nachlassgrundbesitz über einen Notar) oder streitig gemäß der gesetzlichen Regelungen durch eine Erbteilungsklage vor den Zivilgerichten.
II. Vermittlung der Erbauseinandersetzung nach den §§ 363 ff FamFG
Daneben besteht noch eine in der Praxis selten angewandte Alternative eines Verfahrens zur Vermittlung der Erbauseinandersetzung nach den §§ 363 ff FamFG, die darauf ausgerichtet ist, dass eine Erbauseinandersetzung kraft Bestätigungsbeschluss (Bestätigung des Auseinandersetzungsplans) bewirkt wird. Das Verfahren eröffnet den Vorteil, dass einerseits Nachlassgrundstücke nicht zwingend teilungsversteigert werden müssen, und andererseits, dass kein bestimmter und aufwendiger Teilungsplan ggfs. mit Hilfsanträgen (wie bei der Teilungsklage notwendig), vorgelegt werden muss. Das Verfahren bietet sich jedoch dann nicht an, wenn damit zu rechnen ist, dass einer der Miterben dem Verfahren widerspricht. In diesem Fall wird das Verfahren von Amts wegen beendet oder ggfs. bis zu einer endgültigen Überwindung der Streitpunkte ausgesetzt (§ 370 FamFG). Scheitert das Verfahren, ergeht keine Sachentscheidung.
Vor Einleitung des Vermittlungsverfahrens müsste daher eine grundsätzliche Einigungsbereitschaft unter den Miterben bestehen oder zumindest erkannt werden, dass eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung bislang aufgrund der latenten Passivität eines Miterben gescheitert ist.
III. Zuständigkeit der Notare
Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird seit dem 1.9.2013 grundsätzlich nicht mehr über die Nachlassgerichte eingeleitet, sondern über die nun sachlich zuständigen Notariate; § 363 FamFG, § 20 Abs. 1 BNotO, § 23 a Abs. 3 GVG. Ausnahmen zur sachlichen Zuständigkeit der Notare können sich aus § 487 FamFG bzw. Landesrecht ergeben. Die örtliche Zuständigkeit begründet sich nach § 344 Abs. 4 a FamFG. Primär ist für die Auseinandersetzung eines Nachlasses jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
IV. Verfahrensgang zum Bestätigungsbeschluss
Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet, wobei Miterben grundsätzlich antragsberechtigt sind. Die Antragsschrift soll dabei die Bezeichnung des Erblassers, der Beteiligten und Angaben zur Teilungsmasse enthalten. Ein bestimmter Sachantrag ist nicht erforderlich; es genügt der Verfahrensantrag, um die Auseinandersetzung zu vermitteln.
Nach § 365 FamFG hat der Notar den Antragsteller und die übrigen Beteiligten zu einem Verhandlungstermin zu laden (in der Regel mittels Zustellung). Die Ladung soll den Hinweis darauf enthalten, dass ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten über die Auseinandersetzung verhandelt wird. Sind Unterlagen für die Auseinandersetzung vorhanden, ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen in den Geschäftsräumen des Notars eingesehen werden können. Als angemessene Ladungsfrist sollten zwei Wochen als Mindestfrist nicht unterschritten werden, um das rechtliche Gehör nach Art. 103 GG nicht zu verletzen. Eine Terminverlegung kann auf Antrag eines Beteiligten ergehen, wenn erhebliche Gründe vorliegen und diese auf Verlangen glaubhaft gemacht werden; § 227 ZPO, §§ 32, 492 FamFG. Ohne Glaubhaftmachung einer etwaigen Verhinderung und hinreichende Entschuldigung besteht kein Anlass zur Verlegung des Termins.
Grundsätzlich läuft das Verfahren zweistufig ab, sodass zunächst vorbereitende Vereinbarungen zur Erstellung des Auseinandersetzungsplans erfolgen und anschließend die Beurkundung bzw. Bestätigung der Auseinandersetzung. Die Verbindung in einem Termin ist zulässig. Die Vorbereitungsphase kann ebenso übersprungen werden, wenn keine vorbereitenden Vereinbarungen erforderlich erscheinen.
Im Verhandlungstermin wird sodann über die Erbauseinandersetzung und den Teilun...