Ein signifikanter Unterschied zum deutschen Erbrecht besteht ferner darin, dass uneheliche Kinder in Singapur weitgehend von der gesetzlichen Erbschaft ausgeschlossen sind. Sie können im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge lediglich ihre leibliche Mutter beerben. Auch dies ist aber nur dann möglich, wenn keine weiteren ehelichen Kinder vorhanden sind.[25]

[25] Sec. 10 Legitimacy Act (Chapter 162).

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