Bei beweglichen Nachlassgegenständen richtet sich das anwendbare materielle Recht gemäß Sec. 4 (1) ISA nach dem domicile des Erblassers.

Zu beachten ist, dass der Begriff des domicile im Common Law nicht gleichbedeutend mit dem des Wohnsitzes im Sinne des BGB ist, und daneben insbesondere nicht mit dem Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" iSd EU-ErbVO verwechselt werden darf. Der Begriff des domicile beschreibt ein Gebiet einheitlicher Jurisdiktion. Eine Person hat stets nur ein domicile. Das Common Law unterscheidet dabei zwischen dem domicile of origin, welches sich bei der Geburt von einem Elternteil[12] ableitet, dem für Minderjährige maßgeblichen und ebenfalls von einem Elternteil abhängigen domicile of dependency und dem später selbst gewählten domicile of choice. Das domicile of choice setzt grundsätzlich neben der körperlichen Anwesenheit auch einen Bleibewillen auf unbestimmte Zeit voraus.[13] Die betroffene Person muss die Absicht haben, den jeweiligen Ort zu ihrem dauerhaften Zuhause zu machen. Die alleinige Absicht, sich für die Dauer einer Erwerbstätigkeit oder einer Ausbildung in einem Gebiet aufzuhalten, ist selbst dann nicht ausreichend, wenn diese Zwecke einen langjährigen Aufenthalt erfordern.[14]

Aufgrund der Vielschichtigkeit des Begriffs, kann das domicile einer Person im Einzelfall schwer zu bestimmen sein. Grundsätzlich hat derjenige, der eine Veränderung eines vorherigen domicile für sich in Anspruch nehmen will, diese zu beweisen.[15] Dabei ist zu beachten, dass in der Praxis an den Nachweis des Wechsels eines domicile sehr hohe Anforderungen gestellt werden. Daher wird das domicile eines deutschen Erblassers häufig auch nach seinem Umzug nach Singapur noch in Deutschland liegen, sodass nach singapurischem Erbrecht hinsichtlich der beweglichen Nachlassgegenstände oftmals deutsches Recht anwendbar sein wird.

[12] Halsbury‘s Laws of Singapore, Volume 6(2), Conflict of Laws, 2013, [75.036].
[13] Rauscher, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2012, Rn 192 und 285 ff; Peter Roger May v Pinder Lillian Gek Lian [2009] 3 SLR 765; [2009] SGHC 90, Tz 19.
[14] Halsbury‘s Laws of Singapore, Volume 6(2), Conflict of Laws, 2013, [75.036].
[15] Vgl. etwa Peters Roger May v Pinder Lillian Gek Lian [2006] 2 SLR 381; [2006] SGHC 39, Tz 15.

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