Die Frage, ob ein singapurisches Gericht zu demselben Ergebnis kommen würde, kann derzeit nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Unstreitig wird dieses jedoch zunächst das lokale internationale Privatrecht anwenden.
Danach werden singapurische Immobilien nach singapurischem Recht behandelt.
Hinsichtlich der in Deutschland liegenden Immobilien sowie des beweglichen Vermögens geht das singapurische internationale Privatrecht jedoch wiederum von einer Anwendbarkeit deutschen Rechts aus. Damit stellt sich die Frage, ob mit dieser Verweisung lediglich das deutsche Sachrecht oder auch das deutsche, durch die EU-ErbVO geprägte, internationale Privatrecht umfasst ist. Geht man von der letztgenannten Alternative aus, stellt sich wiederum die Frage, wie ein singapurisches Gericht mit der Rückverweisung auf singapurisches Recht in Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO umgehen wird.
Zu beiden Fragen existiert bislang kein Präzedenzfall in Singapur. In vergleichbaren Fällen, die nach englischem Common Law entschieden worden sind, ist jedoch in der Vergangenheit die sog. foreign court theory (oder total renvoi) angewandt worden. Auf den Punkt gebracht, besagt diese Folgendes: Enthält das am Ort des angerufenen Gerichts geltende internationale Privatrecht einen Verweis auf ausländisches Recht, wendet das angerufene Gericht dasjenige Recht an, welches auch das ausländische Gericht, auf dessen Recht verwiesen wird, im gleichen Fall anwenden würde.
Wird ein singapurisches Gericht angerufen und wendet es die foreign court theory an, versetzt es sich also aufgrund des Verweises auf deutsches Recht in die Lage eines deutschen Gerichts und wendet das Recht an, welches das deutsche Gericht im gleichen Fall zur Anwendung bringen würde. Es kommt damit hinsichtlich der in Deutschland liegenden Immobilien sowie aller zum Nachlass gehörenden Mobilien zu einer Anwendbarkeit deutschen Rechts.
Ziel der foreign court theory ist es, bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts in grenzüberschreitenden Fällen zu einer einheitlichen Vorgehensweise zu gelangen. Kritiker dieses Ansatzes bemängeln zwar häufig, dass selbiger nutzlos sei, wenn auch das andere Gericht der foreign court theory folgt. Genau dieses Problem stellt sich aber mit Blick die EU-ErbVO nicht. Danach folgen deutsche Gerichte bei ihrem Umgang mit Verweisungen nämlich gerade nicht der foreign court theory. Die Verordnung bestimmt, wie gezeigt, vielmehr klar, dass Rückverweisungen angenommen werden. Daher spricht aus Sicht der Verfasser einiges dafür, dass singapurische Gerichte in vorliegender Konstellation die foreign court theory anwenden würden.