Ein umfassender Vergleich der erbrechtlichen Vorschriften Deutschlands und Singapurs würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Dennoch soll nachfolgend ein kurzer Überblick über diejenigen Unterschiede gegeben werden, die bei der Erstellung letztwilliger Verfügungen in jedem Fall zu berücksichtigen sind.
1. Ehegattentestamente
Während das Ehegattentestament in Deutschland eine gängige Form der Nachlassplanung darstellt, ist im Erbrecht Singapurs eine gegenseitige bindende letztwillige Verfügung nicht vorgesehen. Stattdessen können zum Beispiel zwei gleichlautende Einzelverfügungen erstellt werden, in denen jeweils der überlebende Ehegatte zum Erben und beispielsweise die gemeinsamen Nachkommen zu Nacherben bestimmt werden. Eine gegenseitige Bindung der Ehegatten kann dadurch indes nicht erreicht werden.
2. Erbrecht unehelicher Kinder
Ein signifikanter Unterschied zum deutschen Erbrecht besteht ferner darin, dass uneheliche Kinder in Singapur weitgehend von der gesetzlichen Erbschaft ausgeschlossen sind. Sie können im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge lediglich ihre leibliche Mutter beerben. Auch dies ist aber nur dann möglich, wenn keine weiteren ehelichen Kinder vorhanden sind.
3. Eingetragene Lebenspartnerschaften
Bei gleichgeschlechtlichen Paaren sieht der deutsche § 10 LPartG ein Erbrecht für den überlebenden Lebenspartner vor. Da das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft in Singapur jedoch nicht existiert, besteht dort konsequenterweise auch kein gesetzliches Erbrecht für den Lebenspartner. Selbstverständlich kann er jedoch testamentarisch bedacht werden.
4. Muslimisches Erbrecht
Es sollte ferner beachtet werden, dass in Singapur spezielle Vorschriften zum muslimischen Erbrecht gelten. Hiernach findet islamisches Recht sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge Anwendung. Auch wenn die entsprechenden Regelungen hier nicht im Detail erläutert werden können, soll zumindest darauf hingewiesen werden, dass ein muslimischer Erblasser nach islamischem Recht regelmäßig nicht mehr als ein Drittel seines Vermögens außerhalb der gesetzlichen Erbfolge vererben kann. Eine Ausnahme besteht, wenn die gesetzlichen Erben dem zustimmen.
5. Singapurisches Pflichtteilsrecht
Auch existiert ein den deutschen Regeln entsprechendes Pflichtteilsrecht in Singapur nicht. Stattdessen trifft der Inheritance (Family Provisions) Act (Chapter 138) Regelungen, die die Versorgung von hinterbliebenen Ehegatten, unverheirateten Töchtern, minderjährigen Söhnen oder behinderten Kindern (Söhne und Töchter) sicherstellen sollen. Es geht dabei ausdrücklich nur um einen begrenzten Unterhaltsanspruch.
6. Zuwendungen unter Lebenden
Nach singapurischem Recht sind schließlich auch etwaige Zuwendungen unter Lebenden in Bezug auf das Erbe nicht zu berücksichtigen. Eine Anrechnung findet nicht statt.