Das OLG Oldenburg legt vor diesem Hintergrund die Einschränkung "in besonderem Maße" in § 2057a Abs. 1 S. 1 BGB dahin aus, dass es sich um Sonderleistungen handeln muss, die die in der Familie des Erblassers üblichen – im Wesentlichen also auch von den anderen Abkömmlingen erbrachten – Leistungen übersteigen. Das OLG Celle meint, ein Ausgleichsanspruch nach § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB stehe dem Abkömmling zu, der den Erblasser über das Maß hinaus gepflegt und betreut habe, das nach den allgemeinen sittlichen Vorstellungen von einem Abkömmling zu erwarten sei. Ähnlich ist auch die Formulierung des LG Magdeburg, es seien nur überobligatorische Leistungen auszugleichen, das im Rahmen einer normalen Eltern-Kind-Beziehung Geleistete könne nicht zurückgefordert werden. Von diesem Ausgangspunkt her sieht es im entschiedenen Fall (anders als im Fall des OLG Frankfurt) die dortige konkrete Betreuung der Erblasserin durch ihren Sohn und seine Ehefrau an Wochenenden als nicht ausreichend an, um das in § 2057a BGB vorgegebene Maß für einen Ausgleichungsanspruch zu erreichen.
Interessante Hinweise zu den Substantiierungsanforderungen betreffend das Merkmal "in besonderem Maße" bietet trotz seiner nur knappen Ausführungen zu § 2057a BGB das Urteil des BGH vom 8.3.2006. Dort hatte die Beklagte vorgetragen, ihre Mutter im Hinblick auf deren sich verschlechternden Gesundheitszustand 16 Jahre gepflegt zu haben. Von den Vorinstanzen war das nicht weiter vertieft worden. Sie kamen zu dem Ergebnis, es fehle am Vortrag zu den besonderen Umständen; eine Ausgleichung nach § 2057a BGB wegen etwaiger Pflegeleistungen sei mit Blick auf kostenfreies Wohnen der Beklagten im Haus der Erblasserin unbillig. Das hat der BGH deutlich anders gesehen und in seiner die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisenden Entscheidung ausgeführt, es liege durchaus Vortrag zu dem für eine Berücksichtigung von Pflegeleistungen erforderlichen "besonderen Maße" vor. Der BGH bezog sich dabei auf die vorgetragene 16jährige, mit den Jahren wegen des Gesundheitszustands der Erblasserin sich steigernde Pflege und Versorgung. Wenn sich diese Umstände als zutreffend erweisen würden, müsse das zu einer Ausgleichung nach § 2057a BGB führen.
Das OLG Schleswig hat sich bei der Prüfung einer Leistung "in besonderem Maße" im Ausgangsfall (Fallbeispiel) zentral von der Frage leiten lassen, welchen Umfang und welche Intensität die Pflegeleistungen, gemessen an der Einstufung der dortigen Erblasserin durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen, gehabt haben dürften. Aus der Einstufung der Erblasserin in die Pflegestufe I – im weiteren Verlauf folgte dann die Einstufung bis in die Pflegestufe III – hat der Senat abgeleitet, dass von einer erbrachten Sonderleistung des Sohnes im Sinne der Norm auszugehen sei. Er hatte die Erblasserin zunächst noch in ihrer eigenen Wohnung und später nach deren Umzug bei sich zu Hause betreut.
Liegen die Gutachten des medizinischen Dienstes aktenkundig vor, können daraus nicht nur nähere Hinweise entnommen werden, welche Hilfeleistungen für den Erblasser seinerzeit erforderlich waren – was zur Überzeugungsbildung des Gerichts von einer Sonderleistung des Abkömmlings beitragen kann -, sondern finden sich dort in nicht ganz seltenen Fällen auch Angaben oder Einschätzungen der Gutachter zu der tatsächlich erbrachten Pflegetätigkeit der Angehörigen.
Ähnlich ist das OLG Schleswig auch in seinem Urteil vom 14.1.2014 vorgegangen. Dort ging es um eine im Rahmen eines Überlassungsvertrags zwischen Eltern und drei Kindern getroffene Vereinbarung dahin, dass sich eines der Kinder – hilfsweise ein anderes – zu Pflegeleistungen verpflichtete. Diese Leistungen sollten im Fall daraus resultierender beruflicher Einschränkungen nach dem Tod des Längstlebenden der Eltern durch einen Geldbetrag als Vorausvermächtnis oder bei unzureichendem Nachlass durch Zahlungsleistung des nicht pflegenden Kindes ausgeglichen werden. Diese im Vertrag angesprochene Zahlungsleistung war Gegenstand des Rechtsstreits. Der Senat hat den zu findenden Betrag in Anlehnung an § 2057a BGB bemessen, wenngleich nicht ohne den Hinweis darauf, dass die zu § 2057a BGB entwickelten Grundsätze auf die vertraglich vereinbarte Ausgleichungspflicht nicht gleichsam eins zu eins, sondern nur eingeschränkt übertragen werden könnten. Er hat für seine Überzeugung von einer Sonderleistung darauf abgestellt, dass hier eine Einstufung der Mutter in Pflegestufe I vorlag und die notwendige Pflege von der Klägerin angesichts des unstreitigen Fehlens professioneller Pflege geleistet worden sein musste. Dem diesbezüglich substantiierten Vortrag der Klägerin und dem den Urkunden zu entnehmenden Umfang der Hilfsbedürftigkeit der Mutter war der Beklagte deshalb unzureichend entgegengetreten, weil er selbst mit der Mutter im Haus lebte und deren Zustand sowie die erbrachten Leistungen der Schwester trotz seiner berufsbedingten Abwesenheit tagsüber durchaus kennen musste. Der Senat hat sich...