Die Beschwerde der Beteiligten verfolgt das Ziel, gegen die Richtigkeit der aktuellen Eigentümereintragung im bezeichneten Grundbuch einen Widerspruch von Amts wegen einzutragen. Tatsächlich wäre das Grundbuch unrichtig, wenn – wie die Beteiligte behauptet – die nach dem Erbfall von J. B. als Eigentümerin (ohne Nacherbenvermerk; vgl. § 51 GBO) eingetragene B. B. nur Vorerbin gewesen, mit deren Tod am 21.1.2016 der Nacherbfall eingetreten und die Beteiligte als Nacherbin (§ 2100 BGB) Eigentümerin der Grundstücke geworden wäre. Nach Umschreibung des Grundbuchs auf einen Dritten kommt nicht mehr die nachträgliche Eintragung des unterbliebenen Nacherbenvermerks (§ 51 GBO; OLG Hamm Rpfleger 1976, 132, 134), sondern nur noch die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eigentümereintragung zugunsten des Nacherben in Betracht (KGJ 52, 140, 145; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 51 Rn 20).
1. Das Rechtsmittel ist als beschränkte Beschwerde zulässig (§ 71 Abs. 2, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, § 11 FamFG), namentlich ist die Beteiligte als Inhaberin des – unterstellten – Berichtigungsanspruchs (§ 894 BGB) auch beschwerdeberechtigt, weil der Widerspruch zu ihren Gunsten gebucht werden müsste (Demharter, aaO § 71 Rn 69). Jedoch bleibt die Beschwerde erfolglos.
2. Ergibt sich, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen.
a) Soweit es um die Grundbuchberichtigung vom 17.5.2016 durch Eintragung des Eigentümers nach dem Ableben von B. B. Geht (§ 35 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1 GBO), scheidet eine Gesetzesverletzung aus. Unterstellt man, B. B. sei nur Vorerbin gewesen, hätten die beiden Grundstücke zwar nicht zu deren, sondern zum Nachlass ihres vorverstorbenen Ehemannes J. B. gehört. Jedoch hatte das Grundbuchamt bei dieser Gelegenheit keinen Anlass, die Unterlagen der früheren Eigentümereintragung von B. B. zu überprüfen und etwa den Erbvertrag von 1982 anders, nämlich im Sinne einer angeordneten Vor- und Nacherbschaft, auszulegen. Derartiges verbietet sich im Hinblick auf die Vermutung des § 891 BGB, ebenso aber auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Beständigkeit von Grundbucheintragungen (KG JW 1934, 2931, 2932; Bay ObLG Rpfleger 1982, 467, 468; Meikel/Böhringer, GBO, 11. Aufl., § 51 Rn 93).
b) Ob bei der Grundbuchberichtigung am 17.12.1991 durch Eintragung von B. B. als Eigentümerin ohne gleichzeitige Verlautbarung eines bestehenden Nacherbenrechts (vgl. Demharter, aaO, § 52 Rn 19) gesetzliche Vorschriften verletzt wurden, kann im Ergebnis dahin stehen. Jedenfalls ist eine Grundbuchunrichtigkeit im dargestellten Sinne nicht glaubhaft (Demharter, aaO, § 53 Rn 28; Hügel/Holzer, GBO, 3. Aufl., § 53 Rn 32 mwN; aus der Rechtspr. BayObLG Rpfleger 1987, 101, 102; OLGDüsseldorf FGPrax 2015, 109, 110), was – ohne festes Beweismaß – jedenfalls nach der Rechtsprechung einen überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit erfordert (BGHZ 156, 139, 142; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. § 294 Rn 6; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. § 31 Rn 1). Daran fehlt es, ohne dass noch weitere Sachaufklärung möglich ist. Denn die Parteien des Erbvertrags sind verstorben und eine Befragung des Notars, falls er noch vernommen werden könnte, verspricht rund 35 Jahre nach der Beurkundung keinen Erkenntnisgewinn (vgl. OLG Köln Rpfleger 2000, 157, 158; OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 154).
c) Eine Grundbuchberichtigung kann im Erbfall auch auf der Grundlage einer in öffentlicher Urkunde getroffenen Verfügung von Todes wegen samt Niederschrift über deren Eröffnung vorgenommen werden; wenn das Grundbuchamt aber die Erbfolge durch diese Urkunden nicht als erwiesen erachtet, kann es die Vorlage eines Erbscheins verlangen (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO). Dazu müssen sich nach der Rechtsprechung bei der Prüfung der Verfügung Zweifel ergeben, die nur durch weitere – dem Grundbuchamt verbotene – Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können (z. B. OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; OLG Hamm Rpfleger 2001, 71; OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 173; Demharter, aaO, § 51 Rn 39 und 43).
aa) Die Grundbuchberichtigung nach dem Tod von J. B. beruhte auf dem Antrag von B. B. gemäß § 13 Abs. 1, § 22 GBO durch Nachweis der Erbfolge mittels öffentlicher Urkunde und Niederschrift über deren Eröffnung (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO). Nach dem Wortlaut der Urkunde sollte B. B. hinsichtlich der beiden Grundstücke nur Vorerbin, die Beteiligte hingegen mit dem Ableben der Vorerbin Nacherbin sein (vgl. § 2100 BGB). Eine derartige Regelung verstößt gegen den Grundsatz der Universalsukzession, wonach das Vermögen des Erblassers kraft Gesetzes rechtlich zwingend und insgesamt auf den oder die Erben übergeht (Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 1922 Rn 10). Eine Sondererbfolge in einzelne Nachlassgegenstände widerspricht dem Grundsatz der Gesamtrechtsnac...