Die böswillige Verletzung einer Unterhaltspflicht konnte schon nach alter Rechtslage zu einer Pflichtteilsentziehung führen. Der Gesetzgeber hatte sich bei seiner Reform allerdings mit diesem Pflichtteilsentziehungsgrund nicht ernsthaft beschäftigt und ihn inhaltlich unverändert in § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB übernommen.[25]

[25] Staudinger/Olshausen (Fn 10), § 2333 Rn 18.

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