Auch das LG Saarbrücken verlangt nach wie vor eine grobe Verletzung der dem Erblasser geschuldeten "familiären Achtung" für die Anwendung des Entziehungsgrundes nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB.[16] Im Fall ging es um einen Sohn, der seinem Stiefvater mit einer Sportluftpistole ins Gesicht geschossen hatte, nachdem er gewaltsam in das Haus der Mutter eingedrungen war. Zudem war es zu wiederholten Beleidigungen und Bedrohungen durch den Sohn gegenüber der Mutter (Erblasserin) gekommen. Das LG Saarbrücken sah es als erwiesen an, dass der Sohn bei der Abgabe des Schusses eine Verletzung des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Eine solche Behandlung des Stiefvaters stelle eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses dar, "auch in Bezug auf die Erblasserin". Anders als das LG Mosbach geht das LG Saarbrücken aber auf das Tatbestandsmerkmal der Schwere des Vergehens nicht gesondert ein, sondern beschränkt sich auf den Hinweis, es habe eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) vorgelegen. Das LG Saarbrücken scheint also davon auszugehen, dass ein schweres Vergehen stets zugleich eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellt, legt dies aber nicht offen.

[16] LG Saarbrücken ErbR 2017, 579.

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