Beim Katalog der Entziehungsgründe des § 2333 Abs. 1 BGB handelt es sich nach allgemeiner Ansicht um eine nicht analogiefähige,[5] kasuistische Aufzählung der Entziehungsgründe (numerus clausus der Entziehungsgründe). Der Katalog ist auch keiner Gesamtanalogie zugänglich.[6] Daher kann namentlich wegen einer Entfremdung oder einer Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und einem nahen Angehörigen letzterem der Pflichtteil nicht entzogen werden.[7] Auch nach der Reform rechtfertigen weder ein nicht vorhandener persönlicher Kontakt noch eine "seelische Grausamkeit" die Entziehung des Pflichtteils. Auch eine Art Auffangtatbestand wurde nicht geschaffen.
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