Beim Katalog der Entziehungsgründe des § 2333 Abs. 1 BGB handelt es sich nach allgemeiner Ansicht um eine nicht analogiefähige,[5] kasuistische Aufzählung der Entziehungsgründe (numerus clausus der Entziehungsgründe). Der Katalog ist auch keiner Gesamtanalogie zugänglich.[6] Daher kann namentlich wegen einer Entfremdung oder einer Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und einem nahen Angehörigen letzterem der Pflichtteil nicht entzogen werden.[7] Auch nach der Reform rechtfertigen weder ein nicht vorhandener persönlicher Kontakt noch eine "seelische Grausamkeit" die Entziehung des Pflichtteils. Auch eine Art Auffangtatbestand wurde nicht geschaffen.

[5] Mot. V, S. 429; RGZ 168, 39, 41; BGH NJW 1974, 1084, 1085; NJW 1977, 339, 340; Lange in Schlitt/Müller (Fn 4), § 7 Rn 19; ders., AcP 204 (2004), 801, 816; Röthel in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 2333 Rn 6.
[6] Herzog in NK-BGB, 4. Aufl. 2014, Vor §§ 2333–2338 Rn 2; Riedel in Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2014, § 2333 Rn 5; Lange in MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 2333 Rn 11; ders., Erbrecht, 2. Aufl. 2017, § 94 Rn 183; Schöpflin, FamRZ 2005, 2025, 2030.
[7] Anders aber im reformierten österreichischen Erbrecht, wo eine Minderung des Pflichtteils nach § 776 ABGB n.F. in Betracht kommt, vgl. Maurer-Stroh/ Roglmeier, ZErb 2017, 10, 11 f; Solomon in Schlitt/Müller (Fn 4), § 15 Rn 534 f; Steiner, ZEV 2016, 131, 132.

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