I. Einleitung
Die Erdbestattung als am häufigsten gewählte Form der Beisetzung wird in vielen Varianten durchgeführt. Oft gebieten religiöse Überzeugungen die Erdbestattung, auch wenn sie beispielsweise von den großen christlichen Konfessionen nicht mehr zwingend gefordert wird.
II. Ablauf
Der Leichnam wird in einem Sarg in die Erde gegeben. Dies wird als selbstverständlich vorausgesetzt und daher nicht in allen Bestattungsgesetzen erwähnt. Ein Absehen vom Sargzwang kann aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen verlangt, aber auch von Friedhofssatzungen untersagt werden. In einigen Bundesländern, wie beispielsweise in Berlin, ist es inzwischen ausdrücklich zulässig, einen Leichnam bei vorangegangenem Transport im Sarg "auf vom Friedhofsträger bestimmten Grabfeldern in einem Leichentuch ohne Sarg" zu bestatten. So wird muslimischen Bürgern entgegengekommen.
Der Sarg muss nach den Bestattungsgesetzen der Länder gut abgedichtet sein und am Boden mit Feuchtigkeit aufsaugendem Stoff ausgestattet werden. Er muss aus Holz hergestellt werden. Hartholz und auch andere Materialien, die nicht oder schwer verwesen, können untersagt werden.
Für die Leiche werden von Bestattern regelmäßig sogenannte Totenhemden empfohlen. Aber auch eigene Kleidung des Verstorbenen ist zulässig, jedenfalls solange sie verwesen kann, also nicht aus Kunststoff, sondern z. B. aus (Baum-)Wolle besteht.
III. Grabstelle
Der Sarg soll mindestens 0,90 Meter von der Sargoberkante gemessen unter der Erboberfläche liegen, was regelmäßig ein Ausheben von rund 1,8 Metern erfordert. Bei Doppelbelegungen sind Abstände von normalerweise mindestens 30 cm zu beachten.
Die Beisetzung kann in einem Reihengrab erfolgen. Die Position auf dem Friedhof wird vom Friedhofsträger bestimmt. Es handelt sich grundsätzlich um Einzelgräber, deren Liegezeit nicht verlängert werden kann. Beim Wahlgrab dagegen wird eine bestimmte Stelle schon zu Lebzeiten erworben. Dann ist auch die Beisetzung mehrerer Personen möglich sowie meist eine Verlängerung der Ruhezeit. Da einige Flächen mitunter länger ungenutzt bleiben, wird die Zahl der Wahlgräber von Friedhofsträgern teilweise eingeschränkt.
Die Bestattungsgesetze und Friedhofssatzungen gewähren Ruhezeiten. Mindestens für diese Zeit erhält der Berechtigte das Nutzungsrecht an der Grabstelle und es darf keine Neubelegung erfolgen. Ob zusätzliche Beisetzungen auf der Grabstelle zulässig sind, wird in der Friedhofssatzung festgelegt und hängt regelmäßig von der Bodenbeschaffenheit ab.
Für Urnen und Särge sind die Ruhezeiten meist unterschiedlich. Außerdem wird häufig zwischen Gräbern von Kindern und von Erwachsenen unterschieden. Die Ruhezeit beträgt je nach Friedhof 10 bis 50 Jahre, häufig 15 bis 30 Jahre. Maßgeblich für die Ruhezeiten ist in der Regel, wie die Bodenverhältnisse die Verwesung beeinflussen. Liegen für die Verwesung günstige Bodenverhältnisse vor, erlauben die Bestattungsgesetze den Trägern von Friedhöfen meist, kürzere Ruhezeiten festzulegen.
Verändert sich der Boden des Friedhofes derart, dass eine Verwesung nicht mehr ausreichend gewährleistet ist ("Bodenmüdigkeit"), darf der Friedhof geschlossen werden. Auch Inhaber von Familiengrabstätten haben dann das Nachsehen. In einigen Gebieten werden Friedhöfe zudem geschlossen, weil der Bedarf an Grabstellen drastisch zurückgegangen ist. Der Friedhof wird dann regelmäßig nach Ablauf der letzten Ruhezeiten und einer zusätzlichen "Karenzfrist" aufgelöst. Umbettungen sind selten.
Sollten nach der Ruhezeit bei einer Neubelegung noch Reste vom Sarg oder Knochen gefunden werden, wird das Grab entweder wieder verschlossen oder die Überreste werden entnommen und an anderer Stelle des Friedhofs anonym erneut beigesetzt.
IV. Kosten
Die Kosten für eine Erdbestattung differieren...