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Eine gute Beratung setzt Kenntnisse über ihren Gegenstand voraus. Die Bestattung ist Bestandteil einer jeden Nachlassabwicklung und sollte daher auch bei der Nachlassgestaltung durch den Rechtsanwalt oder Notar ein Thema sein. Der erbrechtliche Berater sollte dafür die verschiedenen Bestattungsformen kennen. Solches Wissen wird ihm darüber hinaus helfen, wenn er als Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger zur Organisation oder Abwicklung einer Bestattung verpflichtet ist oder wenn er in diesem oder einem anderen Zusammenhang die Leistung eines Bestatters überprüfen und bewerten soll.
A. Einleitung
Trotz medienträchtiger Diskussionen um neue Formen wie die "Diamantbestattung" oder die "Asche im Weltall" werden tatsächlich die allermeisten Bestattungen in hergebrachter Art und Weise durchgeführt. Die Erdbestattung ist mit einem Anteil von 60 Prozent die am meisten verbreitete Bestattungsform. Wohl insbesondere aus Kostengründen wird die Feuerbestattung inzwischen in rund 30 bis 40 Prozent der Fälle gewählt. Allerdings gibt es ein großes Interesse an anderen Bestattungs- und Trauer- bzw. Gedenkformen, wobei viele trotz Veränderungen in letzter Zeit noch als unzulässig angesehen werden. Wie im Folgenden ausgeführt wird, muss für die Verwirklichung individueller Wünsche nicht unbedingt der Bestattungs- und Friedhofszwang insgesamt aufgehoben werden. Liberalere Friedhofssatzungen und Kenntnisse über neue Bestattungs- und Erinnerungsformen können Abhilfe schaffen.
Über die Art und Weise der Bestattung entscheidet der Totenfürsorgeberechtigte. Er wird vom Erblasser oder gewohnheitsrechtlich bestimmt und muss nicht identisch mit der Person des Erben sein. Er ist aber an Vorgaben des Erblassers gebunden, die dieser in lebzeitigen Verfügungen festlegen kann.
B. Erdbestattung
I. Einleitung
Die Erdbestattung als am häufigsten gewählte Form der Beisetzung wird in vielen Varianten durchgeführt. Oft gebieten religiöse Überzeugungen die Erdbestattung, auch wenn sie beispielsweise von den großen christlichen Konfessionen nicht mehr zwingend gefordert wird.
II. Ablauf
Der Leichnam wird in einem Sarg in die Erde gegeben. Dies wird als selbstverständlich vorausgesetzt und daher nicht in allen Bestattungsgesetzen erwähnt. Ein Absehen vom Sargzwang kann aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen verlangt, aber auch von Friedhofssatzungen untersagt werden. In einigen Bundesländern, wie beispielsweise in Berlin, ist es inzwischen ausdrücklich zulässig, einen Leichnam bei vorangegangenem Transport im Sarg "auf vom Friedhofsträger bestimmten Grabfeldern in einem Leichentuch ohne Sarg" zu bestatten. So wird muslimischen Bürgern entgegengekommen.
Der Sarg muss nach den Bestattungsgesetzen der Länder gut abgedichtet sein und am Boden mit Feuchtigkeit aufsaugendem Stoff ausgestattet werden. Er muss aus Holz hergestellt werden. Hartholz und auch andere Materialien, die nicht oder schwer verwesen, können untersagt werden.
Für die Leiche werden von Bestattern regelmäßig sogenannte Totenhemden empfohlen. Aber auch eigene Kleidung des Verstorbenen ist zulässig, jedenfalls solange sie verwesen kann, also nicht aus Kunststoff, sondern z. B. aus (Baum-)Wolle besteht.
III. Grabstelle
Der Sarg soll mindestens 0,90 Meter von der Sargoberkante gemessen unter der Erboberfläche liegen, was regelmäßig ein Ausheben von rund 1,8 Metern erfordert. Bei Doppelbelegungen sind Abstände von normalerweise mindestens 30 cm zu beachten.
Die Beisetzung kann in einem Reihengrab erfolgen. Die Position auf dem Friedhof wird vom Friedhofsträger bestimmt. Es handelt sich grundsätzlich um Einzelgräber, deren Liegezeit nicht verlängert werden kann. Beim Wahlgrab dagegen wird eine bestimmte Stelle schon zu Lebzeiten erworben. Dann ist auch die Beisetzung mehrerer Personen möglich sowie meist eine Verlängerung der Ruhezeit. Da einige Flächen mit...