Einer der Kernpunkte der Kritik gegen die Einführung des Vindikationslegats war die Frage der Haftung für Nachlassschulden. Kritiker befürchteten, dass der Erblasser alle wertvollen Nachlassaktiva durch Vindikationslegate transferieren könnte, um den Gläubigern die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu erschweren. Der Vindikationslegatar haftet daher nach Art. 1034(1) ZGB für Nachlassschulden. Die Haftung ist solidarisch mit der Erbengemeinschaft bis zur Teilung des Nachlasses (Art. 1034[1] § 1 ZGB). Danach verwandelt sich die gesamtschuldnerische Haftung in Haftung entsprechend dem Verhältnis des Werts der erhaltenen Zuwendungen (Art. 1034[2] ZGB). In allen Fällen ist jedoch die Haftung des Vindikationslegatars nach Art. 1034(3) § 1 ZGB der Höhe nach auf den Wert des Legats beschränkt (pro viribus hereditatis), wobei der Zustand und der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich sind.
Unklar sind die Regeln der Haftung des Vindikationslegatars in zwei Fällen: vor der Annahme des Legats und neben einem Alleinerben.
Fraglich ist, ob in der Zeit vor Annahme des Legats die Haftung des Vermächtnisnehmers auf den Gegenstand des Vindikationslegats beschränkt ist oder ob sie auch das nicht aus dem Legat stammende Vermögen des Vermächtnisnehmers betrifft. Im Gesetz fehlt eine dem Art. 1030 ZGB entsprechende Regelung, die die Haftung des Erben vor Annahme der Erbschaft auf den Nachlass beschränkt. Im Schrifttum wird daraus die Konsequenz gezogen, dass Gläubiger auf das gesamte Vermögen des Vindikationslegatars – mit der sich aus 1034(3) § 1 ZGB ergebenden Einschränkung – bereits vor Annahme des Legats zugreifen können. Da es sich jedoch um eine Gesetzeslücke handelt, ist in solchen Fällen Art. 1030 ZGB analog anzuwenden. In der Praxis spielt übrigens Art. 1030 ZGB bei der Erbenhaftung keine Rolle, weil Gläubiger ihre Ansprüche in der Regel vor Ablauf der Ausschlagungsfrist nicht geltend machen, um den Erben nicht zu einer Ausschlagung zu bewegen.
Aus dem Gesetz ergibt sich auch keine Regelung der Mithaftung des Vindikationslegatars und des Alleinerben. Bei einem Alleinerben ist eine Nachlassteilung, die im Fall einer Erbengemeinschaft nach Art. 1034(1) § 1 ZGB die gesamtschuldnerische Haftung beendet, nicht möglich. Daraus ergibt sich nach starker Auffassung in der Lehre, dass der Vermächtnisnehmer neben einem Alleinerben nach Art. 1034(1) § 1 ZGB haftet und sich von der gesamtschuldnerischen Haftung nicht befreien kann. Die gesamtschuldnerische Haftung der Erbengemeinschaft, die auf die Vermächtnisnehmer des Vindikationslegats erweitert wurde, steht im engen Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Natur des ungeteilten Nachlasses (wspólność majątku spadkowego). Wenn eine derartige Rechtsgemeinschaft nicht vorliegt, besteht kein Grund für die Annahme der gesamtschuldnerischen Haftung. Die Regeln der Mithaftung des Vermächtnisnehmers richten sich daher von Anfang an nach Art. 1034(2) § 1 ZGB.