Einer der ersten Sätze, die viele Testatoren während eines Besprechungs- bzw. Beurkundungstermins von einem polnischen Notar vor der Reform hörten, lautete: "Vergessen Sie alles, was Sie über Testamentsgestaltung in amerikanischen Filmen gesehen haben, denn Sie können in Polen in Ihrem Testament nicht so leicht über einzelne Immobilien oder Autos verbindlich verfügen." Dem Testator standen vor der Erbrechtsreform als Instrumentarium entweder die Erbeinsetzung zu einem bestimmten Teil (Art. 959 ff ZGB) oder Damnationslegate (Art. 968 ff ZGB) zur Verfügung. Beide Wege hatten Nachteile aus der Sichtweise des Testators, der erfahrungsgemäß sein Vermögen auf eine bestimmte Weise verteilen will.

Bei einem Damnationslegat erlangt der Vermächtnisnehmer ausschließlich einen Anspruch auf eine Vermögensleistung. Dieser Anspruch verjährt (Art. 981 ZGB)[5] und muss entweder vertraglich erfüllt werden oder auf dem Prozessweg durchgesetzt werden. Beides ist problematisch, wenn die Erbengemeinschaft größer ist, wenn Miterben im Ausland wohnen oder die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft aus anderen Gründen beeinträchtigt ist. Zur vertraglichen Übertragung von Immobilieneigentum in Erfüllung eines Damnationslegats ist darüber hinaus die notarielle Beurkundung notwendig (Art. 158 ZGB), sodass solch ein Vermögenstransfer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

Auch die Einsetzung des Bedachten zum Erben lässt den Testator oft unzufrieden. Der Testator muss in dieser Variante seine Vorstellung der Aufteilung der Nachlassgegenstände abstrakt ausdrücken und in Bruchteile umrechnen. Teilungsanordnungen waren und sind nach wie vor dem polnischen Erbrecht unbekannt. Gesetzlich ungeregelt, im Schrifttum umstritten und in der notariellen Praxis nicht angewendet bleiben auch Schenkungen auf den Todesfall.[6] Selbst wenn der Testator im Testament neben der Erbeinsetzung zu bestimmten Teilen seinen Willen hinsichtlich der Verteilung des Nachlassvermögens zum Ausdruck bringt, ist dieser Wille weder für die Erben noch für das Nachlassgericht bei der Nachlassteilung (dział spadku, Art. 680–689 Zivilverfahrensgesetzbuch[7]) verbindlich.[8] Die Vorstellung des Testators hinsichtlich der genauen Verteilung des Nachlasses lässt sich in dieser Variante schwer rechtlich durchsetzen.

Die Rechtslage entsprach nicht der Vorstellung des durchschnittlichen Testators, dem sie oft lebensfremd und unverständlich erschien. Sie hatte auch wenig Einfluss auf handschriftliche Testamente von rechtlich nicht kundigen Testatoren. Nicht selten waren und sind die in der Praxis sogenannten Verteilungstestamente (testamenty działowe), bei denen der Testator eben über einzelne Nachlassgegenstände verfügt, ohne in der Regel die Art solch einer Testamentsverfügung zu bestimmen. Bei der Auslegung solcher Testamente im Rahmen der Feststellung der Erbfolge spielt die Auslegungsregel des Art. 961 ZGB eine besonders wichtige Rolle.[9] Danach gilt eine Person, der im Testament einzelne Vermögensgegenstände zugesprochen worden sind, die fast den gesamten Nachlass erschöpfen, im Zweifel nicht als Vermächtnisnehmer, sondern als zur gesamten Erbschaft berufener Erbe (S. 1).[10] Ist eine solche Testamentsverfügung zugunsten mehrerer Personen erfolgt, so gelten diese im Zweifel als zur gesamten Erbschaft in Bruchteilen berufen, die dem Wertverhältnis der für sie bestimmten Gegenstände entsprechen (S. 2).[11]

Wenn die Auslegungsregel des Art. 961 ZGB Anwendung findet, wird das Verhältnis des Werts der im Testament zugesprochenen Nachlassgegenstände zum Wert des gesamten Nachlasses auf Erbteile umgerechnet; die im Testament bedachten Personen gelten als Miterben zu diesen bestimmten Teilen. Ansonsten – wenn die Testamentsauslegung im Sinne der Erforschung des Erblasserwillens (Art. 948 ZGB) zu keinem anderen Ergebnis führt – sind die testamentarisch bedachten Personen nur Vermächtnisnehmer und müssen ihre Ansprüche gegen Erben aus früheren Testamenten bzw. gegen gesetzliche Erben durchsetzen.

[5] Im Rahmen der besprochenen Erbrechtsreform wurden die Verjährungsfristen im Pflichtteilsrecht von 3 auf 5 Jahre verlängert (Art. 1007 ZGB).
[6] Der Entwurf eines Änderungsgesetzes zum ZGB, das die donatio mortis causa regeln soll, war ein Parallelprojekt zu der besprochenen Erbrechtsreform, wurde aber vom Parlament nicht verabschiedet.
[7] Gesetz vom 17. November 1964 Zivilverfahrensgesetzbuch (GBl 1964, Nr. 43, Pos. 296 mit späteren Änderungen); deutsche Übersetzung: Miszczuk, Kodeks postępowania cywilnego. Polnisches Zivilverfahrensgesetzbuch, Warschau, 2005; im Folgenden: ZVGB.
[8] Nach hA ist der Wille des Erblassers in einem gerichtlichen Nachlassteilungsverfahren nach Möglichkeit umzusetzen und wird als eines der Kriterien der Teilung des Nachlasses (Art. 623 iVm Art. 688 ZVGB) berücksichtigt. So Beschluss des Obersten Gerichts (OG) vom 3. Oktober 1980, III CRN 180/80; Stempniak, Postępowanie o dział spadku, 2. Aufl., Warschau, 2011, S. 367 f mwN.
[9] Dazu: de Vries, in: Ferid/Firsching/...

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