1. Änderungen der Terminologie
Die erste auffällige Änderung im Rahmen der Einführung des Vindikationslegats ist begrifflicher Natur. Die Bezeichnung "Vermächtnis" (zapis), die vor der Reform das ausschließlich bekannte Damnationslegat bedeutete, ist derzeit der Oberbegriff, der beide Arten der Legate umfasst. Das Damnationslegat wird als das "ordentliche Vermächtnis" (zapis zwykły) bezeichnet und bleibt in Art. 968 bis 981 ZGB geregelt. Das Vindikationslegat wird als "Vindikationsvermächtnis" (zapis windykacyjny) bezeichnet. Diese Unterart des Vermächtnisses ist in den neuen Art. 981(1) bis 981(6) ZGB geregelt.
2. Wesen des Vindikationslegats
Das materiellrechtliche Herz des neuen Rechtsinstituts befindet sich in Art. 981(1) ZGB. Der erste Paragraf dieses Artikels enthält eine Legaldefinition des Vindikationslegats. Danach kann der Testator in einem notariellen Testament bestimmen, dass eine bestimmte Person den Gegenstand des Vermächtnisses im Zeitpunkt des Erbfalls erwirbt. Der zweite Paragraf dieses Artikels enthält einen Numerus clausus der Gegenstände solch eines Vermächtnisses: 1. unvertretbare Sachen, 2. übertragbare Vermögensrechte, 3. Unternehmen und landwirtschaftlicher Betrieb, 4. die Bestellung eines Nießbrauchs oder einer Dienstbarkeit zugunsten des Vermächtnisnehmers.
Der Vermächtnisnehmer des Vindikationslegats erwirbt den Gegenstand des Legats kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Erbfalls. Es handelt sich um Singularsukzession, sodass der Gegenstand des Vindikationslegats nicht in den Nachlass fällt, sondern einen anderen rechtlichen Weg geht. Wegen der dinglichen Wirkung hat sich der Gesetzgeber entschlossen, den Kreis der möglichen Gegenstände des Vindikationslegats zu begrenzen und Vindikationsvermächtnisse darüber hinaus nur in notariellen Testamenten zuzulassen. Ein in einem handschriftlichen Testament enthaltenes Vermächtnis kann somit nur die Wirkungen eines Damnationslegats entfalten.
In der Praxis werden insbesondere Immobilien, übertragbare Rechte an Immobilien wie das genossenschaftliche Raumeigentumsrecht (spółdzielcze własnościowe prawo do lokalu) und Erbnießbrauch iSd Art. 232 ff ZGB (użytkowanie wieczyste) sowie Unternehmen iSd Art. 551 ZGB und landwirtschaftliche Betriebe iSd Art. 553 ZGB zum Gegenstand der Vindikationslegate gemacht. Praxisrelevant erscheint ferner die Möglichkeit der Bestellung eines Nießbrauchsrechts (Art. 252 ff ZGB) bzw. einer Dienstbarkeit (Art. 285 ff ZGB), insbesondere eines Wohnungsrechts (Art. 301 ZGB), an einer Immobilie, die selbst in den Nachlass fällt und im Rahmen der Universalsukzession ererbt wird.
3. Eigentum des Erblassers an dem Gegenstand des Vindikationslegats
Wegen der dinglichen Wirkung des Vindikationslegats muss der Gegenstand eines solchen Vermächtnisses im Zeitpunkt des Erbfalls zum Eigentum des Erblassers gehören. Wenn es nicht der Fall ist oder wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls verpflichtet war, den Gegenstand des Vindikationslegats zu übereignen, ist das Vindikationsvermächtnis unwirksam (Art. 981[2] ZGB). Die gleiche Rechtsfolge tritt ein bei der Bestellung eines Nießbrauchsrechts bzw. einer Diens...