1. Prozessrechtliche Bestätigung der Rechte des Vindikationslegatars
Der materiellrechtliche Erwerb des Gegenstands des Vindikationslegats muss noch entsprechend bestätigt werden. Ähnlich wie bei einem Erben muss auch der Vindikationslegatar seine Rechtsstellung nachweisen, wenn er seine Rechte ins Grundbuch oder in ein anderes öffentliches Register eintragen lassen möchte, die Nachfolge an dem erworbenen Unternehmen faktisch antreten möchte und in Zusammenhang damit Dritten gegenüber nachweisen muss usw.
Aus diesem Grund wurden die bestehenden zwei verfahrensrechtlichen Wege der Legitimation der Erben – gerichtliche Feststellung des Erbschaftserwerbs (stwierdzenie nabycia spadku, Art. 1025 ff ZGB, Art. 669–679 ZVGB) sowie die seit 2009 funktionierende Bescheinigung der Erbfolge durch Erteilung einer notariellen Erbscheinsurkunde (akt poświadczenia dziedziczenia, Art. 95 a–95 p Notarrecht) – auch auf Vindikationslegate erweitert. Die hinsichtlich des Vindikationslegats ergangenen gerichtlichen Beschlüsse bzw. die notariellen Erbscheinsurkunden haben, soweit sie Vindikationslegate betreffen, dieselben materiellrechtlichen Folgen wie die hinsichtlich der Erbfolge erteilten Beschlusse und notarielle Erbscheinsurkunden (Art. 1029[1] ZGB). Dies betrifft insbesondere die Richtigkeitsvermutung (Art. 1025 § 2 ZGB) sowie den Gutglaubensschutz (Art. 1028 ZGB).
Gleichzeitig mit der prozessrechtlichen Umsetzung des Vindikationslegats musste auch das Verhältnis der verfahrensrechtlichen Bestätigung des Erwerbs des Gegenstands solch eines Legats zur "allgemeinen" Bestätigung der Erbfolge geregelt werden. Dies ist besonders heikel, weil der Gegenstand des Vindikationslegats der erbrechtlichen Generalsukzession entzogen wird, sodass die Frage der Zugriffsmöglichkeiten der Erben auf diesen Teil des Vermögens des Erblassers potenziell von praktischer Bedeutung ist.
Im notariellen Nachlassverfahren wurde die Voraussetzung der gleichzeitigen persönlichen Anwesenheit und der vollen Einigkeit auf die Vindikationslegatare erweitert. Neben den – gesetzlichen und ggf. testamentarischen – Erben müssen auch alle Vermächtnisnehmer des Vindikationslegats an dem notariellen Nachlassverfahren persönlich und gleichzeitig teilnehmen. Die im Ergebnis durch den Notar erteilte notarielle Erbscheinsurkunde (akt poświadczenia dziedziczenia) wird nach Art. 95 f § 1 Pkt. 7 a Notarrecht, neben der Bestätigung der Erbfolge, auch den Berechtigten und den Gegenstand des Vindikationslegats enthalten. Der Notar darf die notarielle Erbscheinsurkunde nur dann erteilen, wenn keine Zweifel an der Rechtslage – weder hinsichtlich der Erbfolge noch hinsichtlich der Singularsukzession im Wege des Vindikationslegats – vorliegen (Art. 95 e § 1 Notarrecht). Der notarielle Weg kommt somit nur in völlig unstreitigen Nachlasssachen, in denen der Vermächtnisnehmer und der Erbe zusammenarbeiten, in Betracht. Ihre Rechte werden auch in einer Urkunde bestätigt, sodass der Vindikationslegatar nicht übergangen werden kann.
Im gerichtlichen Nachlassverfahren wurde dagegen ein neues Instrument eingeführt – die Feststellung des Erwerbs des Gegenstands eines Vindikationslegats (stwierdzenie nabycia przedmiotu zapisu windykacyjnego). Im polnischen Nachlassverfahrensrecht ist das Nachlassgericht bei der Feststellung des Erbschaftserwerbs an den Antrag nicht gebunden und ermittelt die Erbfolge, wenn das Verfahren von einer antragsberechtigten Person iniziiert wurde, von Amts wegen (Art. 670 ZVGB). Bei einem wirksamen Vindikationslegat wird im Ergebnis des Feststellungsverfahrens grundsätzlich ein Beschluss erteilt, der im Tenor zwei Punkte enthalten wird: die Feststellung des Erbschaftserwerbs und die Feststellung des Erwerbs des Gegenstands eines Vindikationslegats (Art. 677 § 1 und 2 ZVGB). Nur hinsichtlich des Vindikationslegats wurde die Möglichkeit eröffnet, einen Teilbeschluss zu erteilen (Art. 677 § 3 ZVGB), was sinnvoll sein kann z. B. wenn nur die Erbfolge strittig ist. Auch die Erteilung eines Teilbeschlusses setzt jedoch die Beteiligung der gesetzlichen und ggf. auch der testamentarischen Erben an dem Verfahren voraus. Diese kann nur ausnahmsweise durch eine öffentliche Aufforderung ersetzt werden (Art. 672 ZVGB).
Der Vindikationslegatar wird somit dadurch geschützt, dass dem Erben der Weg versperrt wurde, eine gerichtliche oder notarielle Bestätigung nur hinsichtlich der Erbfolge zu erlangen um damit eine Nachlassimmobilie, die durch den Vindikationslegatar erworben wurde, zu veräußern. Gleichzeitig wurde das relativ einfache Feststellungsverfahren erheblich verkompliziert. Die Kognition des Nachlassgerichts, das vor der Reform grundsätzlich nur die abstrakte Erbfolge feststellen müsste, ohne sich in der Regel mit dem Inhalt des Nachlasses auseinandersetzen zu müssen, wurde stark erweitert. Besonders kompliziert und dadurch zeitraubend wird sich die Feststellung des Erwerbs des Gegenstands des Vindikationslegats bei Vermögensmassen, wie Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe gestalten. Wie weit darüber hinaus die Kogn...