Mit notariellem Testament setzte die im Januar 2008 verstorbene A. K. ihren Enkel als Erben ein, ordnete die Testamentsvollstreckung durch den Beklagten bis zum 31. Dezember 2022 an und verfügte darüber hinaus, dass der Testamentsvollstrecker für den Enkel – soweit dieser es wünsche und an ihrem Todestag noch keine Eigentumswohnung besitze – von ihrem Bargeld bzw. sonstigen Vermögen eine angemessene Eigentumswohnung kaufen solle. Der Beklagte erwarb im August 2008 für den Erben eine Eigentumswohnung, die zu der Wohnanlage der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Im Grundbuch wurden der Erbe als Wohnungseigentümer sowie ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen. Die Klägerin erwirkte gegen den Erben wegen rückständiger Hausgeldforderungen für die Zeit von August 2008 bis September 2009 rechtskräftige Vollstreckungsbescheide über insgesamt 5.636,03 EUR. Am 17. September 2009 beschlossen die Wohnungseigentümer den Wirtschaftsplan für das Jahr 2010 und legten fest, dass die Hausgeldbeiträge unverändert bleiben sollten. Nachdem die Zwangsvollstreckung in die Eigentumswohnung nicht gelang, verlangt die Klägerin nunmehr von dem Beklagten Zahlung des gegen den Erben titulierten Betrags sowie des Hausgelds von Oktober 2009 bis März 2010 in Höhe von 2.586 EUR. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, in Höhe von 5.636,03 EUR die Zwangsvollstreckung in den Nachlass zu dulden und 2.586 EUR an die Klägerin zu zahlen. Die Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

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