1. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
a) Nicht gewerbliche Personengesellschaft
Prinzipiell stellt weder die Veräußerung der eingebrachten Vermögensgegenstände noch die Veräußerung der Gesellschaftsanteile einen steuerpflichtigen Tatbestand dar. Insofern verhält es sich anders als bei einer gewerblich geprägten oder gewerblich infizierten Personengesellschaft iSd § 15 Abs. 3 EStG. Auch bei einer nicht gewerblichen Personengesellschaft kann sich ein steuerpflichtiger Veräußerungstatbestand aber im Einzelfall nach den §§ 17, 20, 23 EStG, im Hinblick auf umwandlungsbetroffene Kapitalgesellschaftsanteile iSd § 20 UmwStG oder nach den Grundsätzen des gewerblichen Grundstückhandels ergeben.
Bedeutsam ist idZ, dass die 3-Objekt-Grenze betreffend einen gewerblichen Grundstückshandel nicht nur auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auch auf der Ebene des Gesellschafters zu prüfen ist. Mithin kann die 3-Objekt-Grenze überschritten werden durch die Veräußerung von
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Grundstücken durch die Gesellschaft, |
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Gesellschaftsanteilen durch den Gesellschafter oder |
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Grundstücken des Gesellschafters. |
Sofern die Gesellschaft ein Grundstück veräußert, ist dieses jedem Gesellschafter als Zählobjekt zuzurechnen – vorausgesetzt, der Gesellschafter ist an der jeweiligen Gesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt oder der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils oder des Anteils an dem veräußerten Grundstück beträgt mehr als EUR 250.000,–.
Bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils wird sogar jedes Grundstück der Gesellschaft als ein Zielobjekt gewertet, wiederum vorausgesetzt, dass der Gesellschafter an der jeweiligen Gesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt ist oder dass die Beteiligung einen Verkehrswert von mehr als EUR 250.000,– hat.
b) Gewerbliche Personengesellschaft
Die Überführung von Vermögensgegenständen ins Betriebsvermögen einer GmbH & Co. KG hat zur Folge, dass eine künftige Wertsteigerung, die das fragliche Vermögen gegenüber dem Bilanzansatz erfährt, steuerpflichtig ist, wenn es zur Realisierung der Wertsteigerung durch Verkauf der Vermögensgegenstände gem. § 15 EStG kommt. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt, wie dargelegt, überdies dann vor, wenn ein verdeckt eingelegtes Grundstück innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit der Anschaffung im Privatvermögen wieder aus dem Betriebsvermögen veräußert wird (§ 23 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 EStG).
Im Fall einer Anteilsveräußerung setzt ein Veräußerungsgewinn iSd § 16 EStG voraus, dass der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert wird (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG); Gewinne, die aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils erzielt werden, gelten gem. § 16 Abs. 1 S. 2 EStG als laufender Gewinn. Gegebenenfalls kann auf einen Veräußerungsgewinn iSd § 16 EStG der begünstigte Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat (oder dauernd berufsunfähig ist) und dass er den begünstigten Steuersatz bislang nicht in Anspruch genommen hat. Der begünstigte Steuersatz beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes des Steuerpflichtigen, wobei die Begünstigung nur auf den Teil des Veräußerungsgewinns in Anspruch genommen werden kann, der 5 Mio. EUR nicht übersteigt (§ 34 Abs. 3 EStG).
Der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils ist gleichgestellt die Beendigung der Gesellschaft durch Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 S. 1 EStG).
c) GmbH
Werden die eingebrachten Vermögensgegenstände wieder veräußert, so ist ein Wertzuwachs, der im Vergleich zum fortgeschriebenen Einbringungswert realisiert wird, von der GmbH als laufender Gewinn zu versteuern. Allerdings gilt auch für Gewinne, die aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen erzielt werden, dass diese auf der Ebene der GmbH gem. § 8 b KStG zu 95 % körperschaftsteuerfrei sind. Darüber hinaus ist ein Veräußerungsgewinn, der bei der Veräußerung der GmbH-Anteile erzielt wird, unter den Voraussetzungen der §§ 17, 20 EStG steuerpflichtig. Sofern die GmbH aufgelöst wird, erfasst § 17 Abs. 4 GmbHG einen erzielten Veräußerungsgewinn.
Handelt es sich um wesentliche Beteiligung iSd § 17 EStG (mindestens 1 % des Gesellschaftskapitals), so findet bei einer Anteilsveräußerung oder GmbH-Auflösung das Teileinkünfteverfahren Anwendung, sodass 60 % des Veräußerungsgewinns dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters unterworfen sind (§ 3 Nr. 40 S. 1 lit. c EStG). Bei einer nicht wesentlichen Beteiligung iSd § 17 EStG ist ein Gewin...