Gegen die ergangene Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO ist die Beschwerde (§ 71 Abs. 1 GBO) auch nach neuer Rechtslage zulässig (Demharter GBO 28. Aufl. § 71 Rn 1); sie erweist sich jedoch als unbegründet.
1. Gegenstand der Beschwerde ist nur die Zwischenverfügung als solche. Der Senat hat das angegriffene Eintragungshindernis zu prüfen, kann jedoch nicht über die Eintragung als solche entscheiden (Demharter § 77 Rn 12 mwN).
Gegenstand des Rechtsmittels ist demnach auch nicht die noch offene – d. h. erstinstanzlich noch gar nicht entschiedene – Frage, ob das Grundbuchamt vorab, somit vor Vollzug des Eintragungsantrags, isoliert den eingetragenen Nacherbenvermerk infolge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verfügungsbefugnis des Vorerben ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB (BGHZ 171, 350) nach oder auch ohne Anhörung der Nacherben zu löschen hat.
a) Während für die Eigentumseintragung des Beteiligten zu 2 die Eintragung eines Nacherbenvermerks zugleich an einem ideellen Miteigentumsanteil zu 1/2 an der als Surrogat für den Anteil am Nachlass nach dem verstorbenen Vater betrachteten Immobilie stattfinden solle, sieht dies die Beschwerde für die zunächst beantragte Eigentumsvormerkung anders.
b) Jedoch kann auch die beantragte Eigentumsvormerkung ohne die Beseitigung der vom Grundbuchamt zutreffend aufgezeigten Hindernisse nicht eingetragen werden. Der Nacherbfolge zugehörig sind sämtliche Nachlassgegenstände, nach § 2111 BGB auch die Surrogate. Deshalb ist der Nacherbenvermerk auch an Surrogatgrundstücken einzutragen (Meikel/Böttcher, GBO 10. Aufl., § 51 Rn 21; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 14. Aufl., Rn 3496), wobei es unerheblich ist, ob der Vermerk – zu Recht oder zu Unrecht – am ursprünglichen Nachlassgegenstand eingetragen war. Es trifft zwar zu, dass zur Erbschaft nicht die Grundstücksanteile selbst als Gesamtgutsgegenstände, sondern die davon verschiedenen Gesamthandsanteile gehören und die Vorerben demzufolge nach der überwiegend auf Zustimmung gestoßenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 171, 350; vgl. auch schon BayObLG Rpfleger 1996, 150) über das Grundstück ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB verfügen können, demzufolge auch ein Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) an einem solchen Grundstück ausscheidet. Indessen ist die Zugehörigkeit zur Erbmasse nicht von der Eintragung des Vermerks abhängig. Fehlt dieser, ist die Nacherbschaft zwar nicht vor Verfügungen geschützt, aber gleichwohl davon beeinträchtigt.
Das gegenständliche Grundstück ist Surrogat iSv § 2111 BGB. Erwirbt nämlich bei mehreren Vorerben einer einen Gegenstand im Wege der Nachlassauseinandersetzung, so liegt ein Erwerb mit Mitteln der Erbschaft vor und der Gegenstand tritt an die Stelle der insoweit aufgegebenen Gesamthandsbeteiligung (vgl. BGH NJW-RR 2001, 217/218; siehe ferner Lang in Burandt/Rojahn Erbrecht, § 2111 BGB Rn 17 f). Weil es für die Bestimmung, was aus Mitteln der Erbschaft erworben ist, nicht auf einen formal engen, sondern unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Nacherben auf einen wirtschaftlichen Maßstab ankommt (BGH NJW 1993, 3198; Lang in Burandt/Rojahn § 2111 BGB Rn 13), spielt es hier keine Rolle, dass zur Erbschaft nicht der Grundstücksanteil, sondern der Gesamthandsanteil an der Gütergemeinschaft gehört. Es ist zwar einzuräumen, dass der grundbuchrechtliche Schutz des Nacherben infolge der dargestellten Rechtsprechung vor einer Auseinandersetzung unter den Vorerben dann weniger stark ausgeprägt ist als nach einer Auseinandersetzung unter diesen. Doch ist das hinzunehmen, weil nach einer Auseinandersetzung – anders als vorher im Hinblick auf die bevorzugten Interessen des Berechtigten des von der (Vor-)Erbschaft nicht belasteten Grundstücksanteils – kein Grund ersichtlich ist, dem Nacherben den Schutz des § 51 GBO noch zu versagen. Weil bereits die Vormerkung Gutglaubensschutz erzeugt (Palandt/Bassenge, BGB 71. Aufl. § 885 Rn 12, 13), ist es nur folgerichtig, bereits mit deren Eintragung auch das Recht des Nacherben zu verlautbaren.
c) Das Grundbuchamt hält es in der angegriffenen Zwischenverfügung für erforderlich, den Nachweis der Wertentsprechung und damit der Entgeltlichkeit der vorgenommenen Auseinandersetzungen zu führen, weshalb die Nacherben mitzuwirken hätten. Der Senat hält dies für zutreffend, weil die Nachlassverteilung gemäß dem vorliegenden Auseinandersetzungsvertrag bezüglich des Grundvermögens zu einer Wertdifferenz von mehr als 4 Mio. Euro führt. Auch wenn diese nach den Vorstellungen der Beteiligten hälftig ausgeglichen werden soll, kommt es im Grundvermögen der jeweiligen Erbstämme zu einer Quotenverschiebung. Deswegen ist es mit der Sichtweise des Beteiligten zu 2, je einen ideellen Miteigentumsanteil zu 1/2 an den Nachlassimmobilien als Surrogat für den Anteil am Nachlass des verstorbenen Vaters "zu betrachten", nicht getan. Daran ändert auch der Ausgleichsbetrag, unabhängig davon, ob er aus Nachlasswerten stammt, nichts. Ob dem dadurch entgangen werden kan...