Im Grundbuch waren als 4/6-Miteigentümer von Grundbesitz ursprünglich der Rechtsanwalt Dr. Alfred W. und dessen Ehefrau Marianne W. in allgemeiner Gütergemeinschaft eingetragen. Am 25.4.1984 verstarb Dr. Alfred W. und wurde testamentarisch von seinen beiden Söhnen Wolfgang W. und Alfred W. (= Beteiligter zu 2) zu jeweils gleichen Teilen als befreite Vorerben beerbt. Am 27.12.1985 verstarb Marianne W. und wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge von ihren beiden Söhnen zu gleichen Teilen beerbt. Wolfgang und Alfred W. wurden am 14.3.1989 je in Erbengemeinschaft nach ihrem Vater und nach ihrer Mutter, hinsichtlich beider Teile in beendeter nicht auseinander gesetzter Gütergemeinschaft als Miteigentümer zu 4/6-Anteilen eingetragen. Mit Vertrag vom 18.12.2008 hat der Sohn Wolfgang W. seine beiden Erbteile am elterlichen Nachlass als Einlage auf die Beteiligte zu 1, eine Kommanditgesellschaft (KG), übertragen. Auf Berichtigungsantrag wurden nun am 16.6.2009 die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2 in Erbengemeinschaften als Eigentümer des (4/6) Miteigentumsanteils eingetragen. Im Grundbuch befindet sich weiterhin, bezogen auf die Vorerbschaft nach Dr. Alfred W., der am 14.3.1989 eingetragene Nacherbenvermerk.
Am 22.12.2010 haben die Beteiligten beantragt, den Nacherbenvermerk wegen Unrichtigkeit von Amts wegen zu löschen. Sie haben darauf hingewiesen, dass dessen Eintragung nur an Grundstücken oder Grundstücksmiteigentumsanteilen, nicht aber an Gesamthandsanteilen am gesamthänderisch gebundenen Vermögen, zu dem Grundbesitz gehöre, zulässig sei. Mit notariellem Vertrag vom 30.12.2010 schlossen die Geschwister Alfred und Wolfgang W., Letzterer auch als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beteiligten zu 1, sowie weitere Personen, nämlich ein Teil der Nacherben, einen Vergleich über Auseinandersetzung von Güter-, Erben- und Miteigentümergemeinschaften. Der Beteiligte zu 2 erhält hiernach einen Anspruch auf Übereignung des gegenständlichen Miteigentums. Die Eintragung von Eigentumsvormerkungen wurde bewilligt und beantragt.
Auf den Vollzugsantrag des Notars hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 4.3.2011 den Beteiligten Frist zur Behebung – soweit noch erheblich – folgenden Eintragungshindernisses gesetzt: Der am erbengemeinschaftlichen Anteil eingetragene Nacherbenvermerk könne gelöscht werden. Die fortbestehende Nacherbfolge sei aber durch Eintragung von Nacherbenvermerken an den auseinandergesetzten Gegenständen als Surrogaten, aufgeteilt nach Stämmen, zu verlautbaren und als Schutz vor einem gutgläubigen Erwerb bereits bei der Eintragung der Vormerkungen mit einzutragen.
Um die Nacherbenvermerke an den Surrogationsgrundstücken und auch bereits an den Eigentumsvormerkungen eintragen zu können, sei ein Nachweis über die Wertentsprechung und damit über die Entgeltlichkeit der vorgenommenen Auseinandersetzungen erforderlich. Aus diesem Grund bedürfe es der Genehmigung der Urkunde sowie der Bestätigung der Gleichwertigkeit und Entgeltlichkeit durch sämtliche Nacherben und durch zwei Ergänzungspfleger für die unbekannten und minderjährigen Nacherben beider Stämme in der Form des § 29 GBO.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Diese wird damit begründet, dass die Eigentumsvormerkungen nicht gutgläubig erworben werden könnten. Nach erfolgter Löschung des jeweiligen Nacherbenvermerks wegen Unzulässigkeit bestehe für das Grundbuchamt auch kein Anlass mehr zur Prüfung vor- und nacherbschaftsrechtlicher Fragen. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 171, 350) habe die Unzulässigkeit eines Nacherbenvermerks bei Anordnung der Vor- und Nacherbfolge durch einen Gesamthänder in den hier einschlägigen Fällen der Beendigung einer Gütergemeinschaft gerade damit begründet, dass die dadurch ausgelöste Verfügungsbeschränkung den anderen Mitgliedern der Gesamthandsgemeinschaft nicht zugemutet werden könne. Eine Verfügung über solchen gesamthänderischen Grundbesitz unterliege nicht den Beschränkungen des § 2113 BGB.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Nacherbenvermerk auch nicht vorab ohne Anhörung der Nacherben gelöscht werden könne.