Auf einen interessanten, von der Literatur bisher nicht behandelten Aspekt der Thematik weisen die Autoren verdienstvollerweise hin: Dauer-TV bei Zustiftungen (hier: bei schon existierenden Stiftungen, was ebenfalls bei anderen Körperschaften gelten sollte, wo es sich in beiden Konstellationen dann um – beim Rechtsträger durch Auflagen beschwerte – nicht rechtfähige Stiftungen handeln kann – neben reinen Schenkungen). Dieser in der Tat bedenkenswerte Unterfall soll hier jedoch nicht behandelt werden, spricht doch einiges dafür, dass die Autoren diesbezüglich ("nach allgemeiner ... Ansicht") im Recht sein könnten, dass nämlich "nichts gegen die Möglichkeit der Dauertestamentsvollstreckung spricht." Restzweifel sind allerdings bei diesem Verf. noch nicht ausgeräumt, bedürfen folglich einer gesonderten Untersuchung.
Deutlich haben die Autoren immerhin herausgearbeitet, dass die Dauer-TV entsprechend der materiellen Grundausrichtung des ErbR nur "die dauernde Verwaltung des Stiftungsvermögens" (S. 253) betrifft, nicht also die weiteren ,Geschäfte‘ der Stiftung. Allerdings ist die (auf S. 254) zur Problemerhellung vorgenommene Differenzierung nach “verschiedenen Rechtsinstituten‘ ein kleiner Fehlgriff, der aber für die weiteren Überlegungen der Autoren nicht entscheidend ist, denn die Institution TV zielt auf die erblasserwillens- und rechtskonforme Einsetzung des Erben in seine – vorrangig materiellen – Vollrechte, zunächst unabhängig davon, ob dieser eine natürliche oder jurP ist und Letztere gemeinnützige oder private Zwecke verwirklichen soll. Das sind Folgefragen der Erblasseranordnungen bzw. des Stifterwillens.
Zweideutig ist hingegen, dass (auf S. 259) einmal die Stiftungsaufsichtsbehörde dem TV "Weisung" erteilen kann, die "Wirkung entfaltet, wenn dieser nicht Organ der Stiftung ist." Wenige Zeilen später "kann die Stiftungsaufsicht – über die Organe der Stiftung – Einfluss auf den Testamentsvollstrecker nehmen". Auf der Folgeseite werden sogar bei einer Interessenkollision seitens der Aufsicht bestimmte Maßnahmen des TV "verhindert bzw. geahndet", daher "keine gesteigerte Risikolage"; also offensichtlich ein Mandat der Behörde gegenüber dem TV = indirekte Stiftungsaufsicht – schon gewagt! Ebenfalls widersprüchlich sind Aussagen, wonach einerseits (S. 258) "Erblasseranordnungen an den Testamentsvollstrecker Vorrang" haben, diese bei Kollisionen jedoch durch ergänzende Testamentsauslegung oder Umdeutung aufgelöst werden können. Alles ist machbar! Aber in der Praxis höchst kompliziert bzw. wegen persönlicher Interessengegensätze und daraus resultierender Pattsituationen oft nicht durchsetzbar, womit die Stiftung dann so vor sich hindümpelt.