Der aus der Testierfreiheit resultierende Willkürakt des Erblassers lässt diesen in Vermögensangelegenheiten eine gewisse Notwendigkeit für eine ordnende Hand nach ihm vermuten. U. a. wird dadurch die Rechtsordnung entscheidend entlastet, muss sie sich dann nämlich nicht in Ordnungsregelungen unter Privaten einmischen. Denn es kann beispielsweise der Erbe zum Zeitpunkt der Niederschrift noch nicht existent sein (z. B. als angedachte Stiftung), oder er ist zunächst unbekannt oder nicht so einfach greifbar, minderjährig oder anderweitig nicht geschäftsfähig, auch nach Meinung des Erblassers (noch) nicht reif oder anderweitig ungeeignet für den sofortigen Antritt der Erbschaft; und bei mehreren Erben sind unter diesen nach Meinung des Erblassers mit Sicherheit Streitigkeiten zu erwarten, was durch einen neutralen Sachwalter zu verhindern ist.
Hinsichtlich dieses TV gilt: Er ist – unbeschadet des Theorienstreits über seine rechtliche Stellung – Organ (in einem nicht öffentlichen Amt) der Zivilrechtsordnung. Obwohl er seine Aufgaben kraft eigenen Rechts wahrnimmt, steht er unter einer “milden‘ – wenn überhaupt – Aufsicht des Nachlassgerichts, das ihn mit einem Annahmezeugnis “veramtet‘, wohingegen ein entsprechendes Zeugnis über die Beendigung (mit Entlastungswirkung) nicht ausgestellt wird (allenfalls Einvernahme des TV-Zeugnisses zu den Akten bzw. Beendigungsvermerk in denselben); aber: Einschaltung eines Nachlassverwalters oder Entlassung möglich. Eine weiter gehende Aufsicht dritter Instanzen erübrigt sich, weil der hier problemnähere Erbe dies bei Übernahme der vollen Verantwortung (als neuer Rechtsträger) schon aus eigenem Interesse irgendwie selbst besorgen wird.
Zur Behebung einer offensichtlichen Defizitlage bzw. zur selbst bestimmten Zukunftsgestaltung der Vermögensverhältnisse beim neuen Rechtsträger tritt der nach dem römisch-rechtlichen hereditas iacens gestaltete deutsch-rechtliche Testamentsvollstrecker ein und sorgt im fremden Namen und im Auftrag der Zivil(rechts)gesellschaft und ihrer Rechtsordnung für eine vom Erblasser gewollte Ordnung der Dinge, dabei aber die vorgegebenen Restriktionen des Erbrechts beachtend, was übrigens auch für den Erblasser selbst gilt. Das tut er jedoch idR nur zum Zwecke der Überwindung der vom Erblasser angedachten oder sich sonstwie ergebenden defizitären Situation (sog. Abwicklungsvollstreckung). Der TV ist also die Ausnahme von der Regel, dass die Dinge konfliktfrei und problemlos sowie zeitnah/in due time unter den Beteiligten geregelt werden, ggf. sogar ohne testamentarische Gestaltungsanweisungen des Erblassers. Seine Einschaltung ist nicht nur im Interesse des neuen Rechtsträgers (property rights-Inhaber), sondern dient auch dem sozialen wie dem Rechts- und Familienfrieden.