Daneben mag es Konstellationen geben, die es nach Ansicht des Erblassers erforderlich machen, auf – gewisse – Dauer selbst gestrickt eine langfristige Fremdverwaltung des Erbes zu organisieren (sog. Verwaltungsvollstreckung). Darin folgt ihm die Privatrechtsordnung, d. h. sie gewährt ihm in selbst gewählten Fallgestaltungen eine langfristige Ordnungsmacht, nämlich per Dauer-TV, letzten Endes aber auch nur übergangsweise, über den Tod hinaus zu “regieren‘. Dem Erben werden dadurch natürlich die property rights (germanisch-rechtlich die gewere) genommen, die Erbschaft nach eigenen Gestaltungsvorstellungen zu verwalten, umzustrukturieren oder einfach zu verjubeln, worunter ggf. auch die Errichtung einer Stiftung fällt. Er wird dadurch “neutralisiert‘, auch belastet, nämlich u. a. auf eine Rentenempfänger-Position reduziert.
Da das, die dauernde Fremdverwaltung anderer Leute Vermögen, aber nicht der Normalfall sein kann, soll gem. § 2210 BGB nach etwa einer Generation, wenn also schon die nächste Generation erwartungsvoll auf das/ihr Erbe schaut, die Dauer-TV zu einem Ende kommen: spätestens nach 30 Jahren. Das ist Ausfluss uralter Befürchtungen unter den Lebenden, dass ansonsten die “tote Hand‘ zu sehr in die Geschäfte des Tages hineinregiert, dabei an den Notwendigkeiten der Jetztzeit vorbeidiktiert/-entscheidet, was dann zu gesellschaftlichen Verkrustungen, bzw. zur Erstarrung führt.
Es darf allerdings gelegentlich auch darüber hinausgehen, wenn beispielsweise Dauer-TV für ein behindertes Kind angeordnet wird, kann diese bis zum Tode dieses Erben über die 30 Jahre hinaus andauern. Auch kann die Dauer-TV für die Lebensdauer des TV angeordnet sein und dieser dabei durch seine Langlebigkeit und geistige Frische die 30-Jahres-Frist locker überschreitet. Das ist ein großer Vertrauensbeweis für den vom Erblasser ausgewählten Vertreter seines Wollens. Für länger andauernde Gestaltungsvorstellungen kennt die Rechtsordnung hingegen andere, aber leicht eingehegte, durch Anwesenheit des Staates charakterisierte Institute (Stiftung, Auflage im öffentlichen Interesse gem. den §§ 1940, 2194 S. 2 BGB), schränkt also aus gutem Grund die Privatautonomie der Bürger ein.
Bei dieser Ausgangslage wird sofort erkennbar, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein voll funktionierender, “vernünftiger‘ Erbe (als natürliche oder jurP) eigentlich nicht “Opfer‘ einer vom Erblasser angeordneten Dauer-TV sein sollte (letzten Endes – u. a. kostenträchtiger – Verwalter eines mit einem Fremdwillen belasteten Sondervermögens, über das der eigentliche Vermögensinhaber keine Rechtsmacht besitzt). Wenn der Erblasser sie dennoch, z. B. wegen Böswilligkeit oder Starrsinn bzw. aus sonstigen, für die Rechtsordnung nicht so ohne Weiteres nachvollziehbaren Gründen anordnet, sind dem Erben als – letzten Endes – Herrn des Nachlasses gewisse Instrumente an die Hand gegeben, “höheren Orts‘ (zunächst einmal gem. § 2216 Abs. 2 BGB das Nachlassgericht, ansonsten FGG), wenn der TV sich diesbezüglich zur Kooperation unwillig zeigt, diese Belastung seiner Autonomie als Rechtsnachfolger in Vermögenspositionen hinterfragen zu lassen. In der Regel wird sich diese (durch die Gerichtsbarkeit) nicht verweigern, hier für eine verfassungskonforme Lösung zu sorgen. Insofern ist der Erblasser in seiner Testierfreiheit schon etwas beschränkt, Rechtsgestaltungen mit Dauerwirkung zu verfügen, die von der Rechtsordnung im Interesse der Gegenwärtigen oder der Mitwelt letzten Endes nicht mitgetragen werden können.