Einigen Instituten im Recht sind vom Gesetzgeber die Rechte einer juristischen Person verliehen worden. Damit wurden sie hinsichtlich der verfassungsmäßigen Grundrechte “allen Deutschen‘, also natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit gleichgestellt, "soweit sie (die Grundrechte, Verf.) ihrem Wesen nach auf diese (jurP, Verf.) anwendbar sind" (Art. 19 Abs. 3 GG).
Somit müssen auch jurP nicht widerstandslos insbesondere den TV auf Dauer an Bord dulden, wenn sie ansonsten nach Recht und Verfassung (Satzung, Gesellschaftsvertrag o. ä.) eingerichtet sind. Denn ihre Autonomie wird durch die kraft eigenen Rechts gefällten Entscheidungen in Vermögensangelegenheiten des Dauer-TV eingeschränkt, potenziell auch dann, wenn, wie die Autoren meinen, der TV sich zwangsläufig, weil durch den Erblasserwillen indirekt oder direkt darauf verbindlich festgelegt, des jeweiligen Rechtsträgers Satzungs- oder Vertragsauftrag bzw. der -auflage zu eigen macht (S. 256). Ob er das im konkreten Fall auch so sieht, sei einmal dahingestellt. Und wenn die Erbe-jurP aus Pietätsgründen oder sonstwie gegen einen eigenwilligen TV nicht ihre ererbten Rechte wahrnimmt, müsste die Rechtsordnung nach Meinung der Autoren mit einem defizitären, weil ungewollten Rechtszustand “leben‘, was ihr nicht zumutbar ist.
Dabei wird von den Autoren generell übersehen, dass es hier eine große Spannbreite an Freiheitsgraden gibt, wie die beiden unterschiedlichen Entscheidungsträger zu ihrer jeweiligen Willensbildung kommen. Soziologisch gibt es da zunächst schon einen Unterschied, ob einerseits eine Ein-Mann-Willensbildung/-Entscheidung (des TV) zustande kommt oder ob andererseits ein (kleines) Kollektivgremium (Vorstand, GF, Kuratorium o. Ä.) das Sagen hat. Das wird besonders deutlich bei der Dauer-TV, wenn die eigentlichen “Macher‘ in der jurP auf lange Zeit daran gehindert werden, ihre von Sachverstand getragenen Vorstellungen hinsichtlich Vermögensverwaltung und -umstrukturierung in die Tat umzusetzen: einerseits ggf. eine – u. U. laienhafte – konservierende Sichtweise vs. anderseits den zwischenzeitlich gewandelten Verhältnissen sich anpassende, ggfs. sogar dynamische Vorstellungen. In einer Zeit schnellen Reagierens auf Gesellschafts- und Marktveränderungen wäre das für handelsrechtliche jurP beinahe tödlich, wenn ein in ökonomischen Dingen Laie sich beständig dem Wollen der Geschäftsführung oder des Vorstands verschließt, ggf. unter Hinweis auf entsprechende Anweisungen des Erblassers oder aber gestützt auf sein Recht, einsame Entscheidungen aus ihm verliehener Machtkompetenz zu fällen, die seiner Meinung auch zielgerichtet sind, nämlich den Stifterwillen in der Stiftung punktgenau zu verwirklichen.
Die einzelnen jurP unterliegen jeweils eigenen Rechtsformenvoraussetzungen, an die die Gründer oder Stifter gebunden sind, wenngleich es da durchaus unterschiedliche Bandbreiten der Gebundenheit gibt. Auch diese gesetzlichen Beschränkungen der Privatautonomie der In-die-Welt-Setzer müssen sich letztlich an den verfassungsrechtlichen Grundrechten messen lassen; es sind dies zunächst schon "Bindungen, denen sogar der ausgestaltende Gesetzgeber unterliegt". So ist beispielsweise die Entstehung der Stiftung unter dem GG erst in letzter Zeit zu einem Recht des Stifters auf Anerkennung/Genehmigung mutiert, und die Stiftungsaufsicht wandelte sich von einer eher Sachaufsicht zur Rechtsaufsicht.
Die GG-konforme staatliche Regelung des Rechts der einzelnen jurP dient mehreren Zwecken: Einfügung in die allgemeine Rechtsordnung, Sicherheit des Rechtsverkehrs (inkl. Garantie der Funktionsfähigkeit der jurP, insbes. ihrer Organe), schutzwürdige Belange Dritter (inkl. Mitarbeiter als ganz “nahe‘ Dritte) gewährleisten und öffentlichen Interessen Rechnung tragen. An diesen Schranken endet die Autonomie des Erblassers, hier eigenmächtig einen Sonderstatus für sein Geschöpf zu konstituieren. Er muss das "Schutzgut" (BVerfG) grundrechtlicher Normen akzeptieren durch einen Kompromiss zwischen individuellem Wollen und der "aus sachlichen Gründen erforderlichen" (BVerfG) gesetzlich geregelten Rechtsformvoraussetzung. Eine verfassungswidrige Einschränkung von Grundrechten (hier: Umsetzung des aus der Testierfreiheit resultierenden Erblasserwillens) liegt nicht vor. Die daraus resultierende "Belastung erscheint insgesamt zumutbar" (BVerfG).