Mit der Wahl der BGB-Stiftung für die Realisierung eines im öffentlichen Interesse liegenden und über die normale menschliche Zeitspanne hier auf Erden hinausgehenden Vorhabens (im angelsächsischen Stiftungsrecht: charitable intention, zielend auf eine endowed charity) sollte dem Stifter/der Stifterin bewusst sein, dass einem solchen wohlwollenden Mitmenschen da, wie zuvor schon ausgeführt, gewisse – jedoch zumutbare – Beschränkungen (als Rechtsformvoraussetzung) seiner privatrechtlichen Autonomie auferlegt werden. Die Absicht, etwas an persönlichem Wollen “für die Ewigkeit‘ festschreiben, künftigen Generationen in ihrem Handeln etwas Inhaltliches oder Technisches vorschreiben zu wollen, ist eigentlich schon ungeheuerlich, schließlich haben die Heutigen schon genug damit zu tun, ihr Leben ordentlich zu gestalten und das menschenwürdige Überleben in einer Welt voller Gefährdungen zu sichern. Wie können sie sich da noch um die Vorstellungen, Vorlieben o. ä. Visionen von Gestern kümmern? – Sie taten es dennoch, aus welchen Gründen auch immer.
Schon ganz zu Anfang ist ein nicht rückholbares – gegenüber einer Spende “saftiges‘ – Eintrittsgeld (in die Rechtsform “Stiftung‘) zu entrichten. Und weiter: Die vielleicht sehr detaillierten Absichten betr. die einzurichtende Stiftung und ihr späteres Handeln müssen sich nämlich in die von der Rechtsordnung vorgegebenen Normen des Stiftungsrechts (die besagten Rechtsformvoraussetzungen des BVerfG) einpassen. Nicht alles ist in der Stiftung so gestaltbar, wie das im eigenen Lebensumfeld oder zwischen zwei gleichberechtigten “Geschäftspartnern’ in einem x-beliebigen, rechtsgültigen Rechtsgeschäft machbar wäre. Solche Beschränkungen betreffen sowohl den gesetzlichen Kernbereich einer Stiftung (Zweck, Name, teilweise auch Organisation und Vermögen, das wie Erstere nur dienenden Charakter hat, nämlich bei der idealtypischen BGB-Stiftung durch Ertragserzielung die materiellen Bedingungen für die Zweckverwirklichung zu schaffen), wie auch darüber hinausgehende, in der Stiftungssatzung festgehaltene Auflagen an die Stiftung.
Gem. den Erkenntnissen des BVerfG ist die Rechtsform “Stiftung‘ geprägt von “strukturellen Defiziten‘/“typische Nachteile der Rechtsform“ (S. 2597/8), was dort zwar hinsichtlich der Rechtsform “eingetragene Genossenschaft‘ formuliert wurde, aber mehr noch auf die Stiftung zutrifft. Weder hat sie die Handlungsberechtigten (Organmitglieder) autorisierende und disziplinierende Mitglieder, noch ist sie in der Lage, aus sich heraus notwendige Anpassungen (Satzungsänderungen) an veränderte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Verhältnisse vorzunehmen. Hinzu kommt: "In der Binnenstruktur (der Stiftung, Verf.) ist dabei die starke Stellung des Vorstands … zu nennen, wobei gleichzeitig der Grundsatz der Selbstorganschaft (hier: Selbstergänzung/Kooptation und zudem noch zumeist Ehrenamtlichkeit, Verf.) … zu einer mangelnden Qualifikation der (Organmitglieder, Verf.) führen … kann" (BVerfG, S. 2598). Diese "starke Stellung des Vorstands" ist zunächst einmal eine des Vorsitzenden, und dann auch eine des Gremiums selbst gegenüber der Stiftungsaufsicht, befindet Ersterer doch in aller Selbstherrlichkeit, was im Detail jener mit dem jährlich einzureichenden Tätigkeitsbericht an “Geschäfts‘vorfällen gemeldet wird. Und was das Vermögen in der Stiftung anbetrifft, so gibt es bei ihr auch keine "entsprechende Kapitalmarktkontrolle".
Folglich: hochgradig eines “Ausgleichs struktureller Defizite‘ durch den Gesetzgeber bedürftig. Dabei gilt: "Erforderlich ist eine Regelung, wenn ihr Zweck nicht durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das das betroffene Grundrecht nicht oder jedenfalls weniger fühlbar einschränkt." (BVerfG, S. 2597/8) Die Rechtsordnung hat dafür – statt wegen der wirtschaftlichen Implikationen der genossenschaftlichen Zwangsmitgliedschaft in einem Prüfungsverband – als "funktionale Einheit" die Stiftungsaufsicht (als Rechtsaufsicht) “erfunden‘, dabei ("vernünftigerweise auf bisherige Regelungen zurückgreifen(d), wenn sich diese in der Vergangenheit bewährt haben" (BVerfG, S. 2598), die von staatlichen (Bundesländer-) oder kirchlichen Instanzen ausgeübt wird (früher in etlichen Bundesstaaten bzw. Bundesländern bei Familienstiftungen auch noch von den Gerichten). Wer als Stifter "A" sagt (rechtsfähige Stiftung), muss zwangsläufig "B" akzeptieren (Stiftungsaufsicht).
Die von einigen Bundesländern aus ideologischen Gründen de facto abgeschaffte bzw. stark reduzierte Aufsicht über Familienstiftungen ist verfassungswidrig. Denn die durch Gesetz verfügte Aufsicht ist als ein Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB anzusehen, um ein zum Rechts- und Geschäftsverkehr zugelassenes, letzten Endes benefizientes, aber in sich wehrloses Institut vor den in ein Organ berufenen Verantwortungsträgern (und eventuellen sonstigen Entscheidungsträgern, wozu ggf. der TV gehören mag) zu schützen. Schutzgüter sind dabei zuvörderst der vom Stifter gesetzte Zweck (der missac...