Die statthafte (§§ 58 Abs. 1, 252 Abs. 3 FamFG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde – die Entscheidung über die Anweisung des Nachlassgerichts zur Erteilung eines anderen Erbscheins ist dem Senat im Beschwerdeverfahren nicht angefallen – hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Zu Recht ist das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass dem Beteiligten zu 1 mit Blick auf einen im Ehe- und Erbverzichtsvertrag vom 23. Februar 2011 zu UR-Nr. 81/2011 des Notars S. in Oberhausen wirksam erklärten Erbverzicht der Beteiligten zu 2 nach der in Ermangelung einer letztwilligen Verfügung geltenden gesetzlichen Erbfolge ein Alleinerbschein nach dem Erblasser zu erteilen sein wird, und hat die hierfür erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
a) Gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten mit der Folge, dass er von der Erbfolge ausgeschlossen ist, wie wenn er zurzeit des Erbfalls nicht mehr lebte, § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Bei dem Erbverzicht, der überwiegend aufgrund einer dem Verzichtenden vom Erblasser gewährten oder versprochenen Abfindung erklärt wird, aber auch unentgeltlich bzw. ohne Abfindung erklärt werden kann, handelt es sich um ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft, das unmittelbar den Verlust des gesetzlichen Erbrechts bewirkt (Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2346 Rn 4, 12).
Auf den Erbverzicht als Rechtsgeschäft unter Lebenden finden grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über Verträge Anwendung (Palandt/Weidlich, aaO, Rn 5; MüKo/Wegerhoff, BGB, 5. Aufl., § 2346 Rn 4).
2. Dies vorausgeschickt, ist das Nachlassgericht zu Recht von der Wirksamkeit des seitens der Beteiligten zu 2 im Ehe- und Erbverzichtsvertrag vom 23. Februar 2011 erklärten Erbverzichts ausgegangen.
a) Zu Recht hat das Nachlassgericht ausgeführt, dass ein Erbverzichtsvertrag nach dem Eintritt des Erbfalls nicht mehr angefochten werden kann (OLG Koblenz NJW-RR 1993, 708).
b) Beanstandungsfrei hat das Nachlassgericht die von der Beteiligten zu 2 reklamierte Unwirksamkeit des Ehe- und Erbverzichtsvertrags aus dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) wegen einer Täuschung vonseiten des Erblassers über die wahren Vermögensverhältnisse (Bankguthaben in Luxemburg von etwa 300.000,– EUR) nicht angenommen. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
aa) Ob und inwieweit der Erbverzicht als abstraktes Verfügungsgeschäft sittenwidrig sein kann bzw. bei gescheiterter Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über den Vermögensstand eine Sittenwidrigkeit des Kausalgeschäfts wegen des engen Zusammenhangs mit dem Verfügungsgeschäft dieses "infizieren" kann, mag offen bleiben. Denn die Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit sind vorliegend in Bezug auf den Ehe- und Erbverzichtsvertrag jedenfalls nicht erfüllt.
bb) Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB erfordert eine Gesamtbetrachtung. Sittenwidrig ist ein solches Rechtsgeschäft, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, wobei weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich ist, es vielmehr genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt (BGH NJW 2000, 1127; OLG München, FamRZ 2007, 418).
(cc) Dies ist hier nicht ersichtlich, ergibt sich insbesondere, anders als im Fall des OLG München, nicht maßgeblich daraus, dass eine am Vermögen des Erblassers orientierte Berechnung unterblieben ist, weil nichts dafür spricht, dass der Vermögensstand des Erblassers maßgeblichen Einfluss auf den Verzicht hatte.
Schon die Präambel des notariellen Vertrags steht dagegen, dass überhaupt die Vermögensverhältnisse thematisiert worden sind. Die Ehegatten gingen hiernach davon aus, dass sie in der Lage sind, sich aus eigenem Einkommen selbst zu unterhalten. Die jeweiligen Kinder sollten in ihren künftigen Erb- und Pflichtteilsansprüchen nicht beeinträchtigt werden. Die Ehegatten wollten einander nicht beerben. Der notarielle Vertrag enthält keine Andeutung im Sinne einer Einbeziehung der Vermögensverhältnisse überhaupt, geschweige denn solcher eines bestimmten Standes.
Mit Blick hierauf spricht nichts dafür, dass der Erblasser nach den gegebenen Umständen hätte verpflichtet gewesen sein können, ungefragt über den Stand seines Vermögens Auskunft geben, geschweige denn eine unterbliebene Auskunft einen Anhalt für eine Sittenwidrigkeit des Geschäfts darstellen könnte. Wenn die Beteiligte zu 2, der die Vermögensverhältnisse des Erblassers angeblich nicht nur hinsichtlich der Luxemburger Konten, sondern auch im Übrigen weitgehend unbekannt waren, gleichwohl nicht nach seinem Vermögensstand gefragt hat, hätte es sich angeboten, den Erblasser danach zu fragen. Dass die Beteiligte zu 2 indes die Vermögensverhältnisse des Erblassers zum Gegenstand einer Nachfrage ge...