a) Rechtliche Ausgangslage
Verfahrensrechtliche Probleme ergeben sich für die griechische Stiftung aber nicht nur aus der bisher unverbindlichen Rechtsqualität einer vorläufigen Bescheinigung, sondern auch bei der Ermittlung des für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zuständigen Finanzamtes. Zentralnorm für die örtliche Zuständigkeit bei der Ertragsbesteuerung von Körperschaften ist § 20 AO.
Nach Abs. 1 und Abs. 2 der Vorschrift bestimmt sich die Zuständigkeit entweder nach dem Ort der Geschäftsleitung oder nach dem Sitz der Körperschaft – Anknüpfungspunkte, die hier ausschließlich in Athen liegen. In dieser Konstellation bestimmt Abs. 3 ersatzweise das Finanzamt für örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das wertvollste Vermögen der Körperschaft befindet. Sobald die griechische Stiftung wirksam einen Anteil am geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet hat, wird sie auch über Vermögen in Deutschland verfügen. Zuständig wäre folglich das Finanzamt, in dessen Bezirk die Immobilie belegen ist respektive sich der Sitz der GbR befindet. Da auch erst durch die Beteiligung an dem Fonds die beschränkte Steuerpflicht begründet wird, erscheint diese Regelung plausibel. Sofern allerdings wie im Ausgangsfall ein Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung vor Begründung der inländischen Steuerpflicht gestellt werden soll, verfügt ein ausländischer Investor noch über kein inländisches Vermögen. Auch diese Regelung läuft folglich ins "Leere". Als letzte Zuordnungsmöglichkeit verweist Abs. 4 auf das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige vorwiegend tätig geworden ist. Eine solche Tätigkeit könnte beispielsweise im Einwerben von Spenden bestehen. Da die griechische Stiftung aber noch keinerlei Tätigkeit im Inland entfaltet hat, lässt sich unter Heranziehung von § 20 AO im Ergebnis kein örtlich zuständiges Finanzamt ermitteln.
b) Implikationen durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz
Unter diesen Umständen bleibt ausländischen Körperschaften vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Deutschland bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen der Weg in die steuerliche Gemeinnützigkeit zumindest insoweit verschlossen, als sie mangels zuständigen Finanzamt keine Möglichkeit haben, eine Bescheinigung über ihre Gemeinnützigkeit zu erhalten. Dieses Ergebnis darf nicht zufriedenstellen. Insoweit ist es auch zu bemängeln, dass im neuen § 60 a AO keine Aussage über die für das neue "Anerkennungsverfahren" zuständige Finanzbehörde getroffen wird. Anscheinend hat der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen, die allgemeinen Zuständigkeitsregeln der AO im Hinblick auf den Antrag vorläufiger Gemeinnützigkeitsbescheinigungen zu überdenken, sodass dieser auch in Zukunft an das nach § 20 AO für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt gerichtet werden muss.
Eine ausländische gemeinnützige Körperschaft ohne Einkünfte und Aktivitäten in Deutschland hat somit keinerlei Möglichkeit, vom Verfahren des neuen § 60 a AO zu profitieren. Dies allein deshalb, weil die AO keine zuständige Behörde kennt. Wünschenswert wäre daher die Installierung einer zentral für zumindest alle ausländischen Körperschaften zuständigen Finanzbehörde. Eine solche Spezialbehörde würde im Übrigen auch das Verfahren bei rein inländischen Sachverhalten wesentlich effektiver gestalten. Bei ausländischen Körperschaften kommt erschwerend hinzu, dass entsprechende Besonderheiten der nationalen Rechtsordnungen zu berücksichtigen sind. In einer zentral zuständigen Behörde ließe sich entsprechendes "Know-how" bündeln, was zu einer schnelleren und einheitlicheren Beurteilung von In- und Auslandssachverhalten führen würde. In jedem Fall ist der Gesetzgeber angehalten, möglichst zeitnah den § 20 AO um eine Zuständigkeitsregelung, die auch ausländische Körperschaften erfasst, zu ergänzen.