Auch ist die Stundung der Pflichtteilsforderung durch den Berechtigten als ein Geltendmachen im vorstehenden Sinne zu werten. Die Stundung betrifft eben allein die Fälligkeit der Leistung. Daher gilt der gestundete Pflichtteil grundsätzlich mit dem Zustandekommen der Stundungsabrede als geltend gemacht.
In engen Grenzen sind jedoch Abreden möglich, bei denen die Stundung vorläufig keinem steuerbaren Erwerb gleichsteht. Die Steuer entsteht erst mit dem hinausgeschobenen Leistungszeitpunkt, wenn das Fristende zeitlich vorläufig ungewiss geblieben ist. Eine Unbestimmtheit in diesem Sinne ist z. B. bei einem Abstellen auf das Nachversterben des Pflichtteilsschuldners ("… gestundet bis zum Tode von …") anzunehmen. Die Abrede sollte stets ausreichend dokumentiert werden, um eine Anerkennung durch die Finanzverwaltung abzusichern.
In diesen Fällen ist weiter zu unterscheiden, ob die Forderung zinsfrei oder verzinslich gestundet wird. Der Verzicht auf Zinsen stellt für sich keine freigebige Zuwendung dar, wenn die Stundungsabrede vor der Geltendmachung des Pflichtteils getroffen wird. Später liegt in einem Verzicht auf marktübliche Zinsen in aller Regel eine freigebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Abzugrenzen von Stundungsabreden ist die vom Berechtigten einseitig hinausgezögerte Geltendmachung der Pflichtteilsforderung. Dies kann sinnvoll sein, um eine Zusammenrechnung mit Vorerwerben nach § 14 ErbStG zu vermeiden und zusätzliche Freibeträge nach §§ 16 f ErbStG zu ermöglichen. Um keinen Totalverlust zu riskieren, muss stets die dreijährige Verjährungsfrist der Pflichtteilsansprüche im Auge behalten werden.
Jüngst hat der Bundesfinanzhof überdies klargestellt, dass Pflichtteilsansprüche sogar geltend gemacht werden können, wenn der Berechtigte in der Zwischenzeit bereits Erbe des vormals Verpflichteten geworden ist. Auch in Fällen der Kollusion kann die steuerliche Last also noch verzögert gemindert werden. Ob dies auch für Fälle gilt, in denen der Anspruch bereits verjährt ist, hat das Gericht indes offen gelassen.
Die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen richtet sich heute nach den §§ 195, 199 BGB. Die Frist beträgt drei Jahre zum Jahresende. Dem können der Erbe und der Berechtigte wie dargestellt mit einer Stundungsabrede entgegentreten. Machen die Beteiligten dies nicht, gilt im Allgemeinen für Zwecke der Erbschaftsteuer das Folgende:
Auch nach Verjährungseintritt bleibt der Anspruch erfüllbar. Entscheidend ist, ob bereits die Verjährungseinrede erhoben wurde. Geschieht dies nicht, wird die Leistung als vom Erblasser herrührend gewertet. Erhebt der Erbe dagegen die Einrede der Verjährung, scheidet ein steuerpflichtiger Erwerb des Berechtigten vom Erblasser aus. Dann löst die Forderung des Pflichtteilsberechtigten für sich zwar noch keine Steuer aus. Wird vom Erben auf den Anspruch aber geleistet, ist dies als steuerpflichtige Schenkung des Erben an den Pflichtteilsberechtigten zu qualifizieren.