Die Aufzählung der Beschränkungen und Beschwerungen in § 2306 Abs. 1 und 2 BGB ist abschließend; eine Erweiterung durch Analogiebildung ist wegen des zwingenden Charakters und der Ausgestaltung als begrenzte Ausnahmenorm nicht möglich. In Betracht kommt hier nur eine Subsumtion unter die Teilungsanordnung. Eine solche Anordnung kann sowohl in Form eines Teilungsverbots (§ 2044 BGB) als auch in Gestalt einer positiven Festlegung erfolgen, wie die Nachlassteilung durchzuführen ist (§ 2048 BGB).
Zu beachten ist, dass § 2306 BGB stets eine Anordnung des Erblassers verlangt. Daran fehlt es bei der Sonderrechtsnachfolge in Personengesellschaften aber, da die Folgen hier kraft Richterrechts eintreten. Der pflichtteilsberechtigte Erbe wird nicht durch eine letztwillige Verfügung, sondern aufgrund der gesellschaftsvertraglich niedergelegten (einfachen wie qualifizierten) Nachfolgeregelung beschränkt. ME würde man dem BGH etwas unterstellen, wollte man aus seiner Rechtsprechung ableiten, die Erbeinsetzung enthalte mit Blick auf die dem Erblasser bekannte gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel einen immanenten Erblasserwillen im Sinne einer Teilungsanordnung. Es ist vielmehr das Rechtskonstrukt, das wie eine ipso iure vollzogene Teilungsanordnung wirkt. Damit liegt aber eine Folge vor, die kraft Gesetzes eintritt und die nicht auf eine letztwillige Verfügung des Erblassers zurückgeht. Der Erblasser-Gesellschafter hat eine derartige Teilungserklärung nicht getroffen, was vor allem dann besonders deutlich zutage tritt, wenn überhaupt keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, sich die Erbfolge also nach den §§ 1924 ff BGB richtet.
Witwer W ist Mitgesellschafter in einer Vermögensverwaltungs-GbR. Er setzt seine beiden Kinder K1 und K2 zu Miterben zu je 1/2 ein. Der Gesellschaftsvertrag der GbR stellt den Gesellschaftsanteil frei vererblich.
Hier liegt kein Fall des § 2306 BGB vor, da die Sondererbfolge (keine Erbengemeinschaft) jedes Kindes in eine Hälfte des GbR-Anteils kraft Gesetzes eintritt.
Erblasser E hat seine Ehefrau und das gemeinsame Kind zu Erben zu je 1/2 eingesetzt hat. Der Gesellschaftsvertrag der OHG sieht vor, dass ein Gesellschaftsanteil nur auf Abkömmlinge der Gesellschafter übergehen kann. Die Gesellschaftsbeteiligung des E macht 70 % des Nachlasswertes aus.
Hier liegt erneut keine Anordnung iSv § 2306 BGB vor, da die abweichende Beteiligung am OHG-Anteil letztlich auf der nur eingeschränkten Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils beruht; die Ehefrau kann den Anteil nicht erben. Der BGH hatte dazu im Jahr 1977 ausgeführt: "Zweifellos darf auch der Gesellschafter-Erbe nicht mehr erhalten bzw. behalten, als ihm aufgrund Erbrechts zusteht. Aber die Erbquote, die sein Recht umreißt, ist keine gegenständliche Begrenzung seines Erwerbs in dem Sinne, dass er keinen über diese Quote hinausgehenden Teil des Gesellschaftsanteils erwerben könnte. Sie bestimmt nur zwingend den Anteil am Wert des Gesamtnachlasses, der ihm im Endergebnis zufließen darf und soll." Ferner heißt es: "Die Erbquote behält die volle ihr nach Erbrecht zukommende Bedeutung für die Ansprüche der Miterben untereinander – einschließlich des Gesellschafter-Erben – auf Wertausgleich."