Je nachdem ob die Personengesellschaft mit allen oder nur bestimmten, etwa in besonderer Weise geeigneten Erben fortgesetzt werden soll, wird zwischen einfachen und qualifizierten Nachfolgeklauseln unterschieden. Der mit einer Nachfolgeklausel verfolgte Zweck kann dementsprechend recht unterschiedlich sein. So wird es beispielsweise bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel regelmäßig darum gehen, eine Vervielfältigung der Anteile zu vermeiden und anstelle einer beliebigen Anzahl von Miterben nur eine besonders geeignete Person die Nachfolge antreten zu lassen. Dabei unterliegt die Auswahl des oder der zur Nachfolge berufenen Erben grundsätzlich keinerlei Beschränkungen.
Der Erblasser hat zudem stets die Möglichkeit, nicht nur einen, sondern mehrere Erben zu bestimmen. Auch die gesetzliche Erbfolge lässt regelmäßig Erbengemeinschaften entstehen. An dieser Stelle nun kollidieren Erb- und Gesellschaftsrecht miteinander. Nach erbrechtlichen Grundsätzen würde die Erbengemeinschaft in gesamthänderischer Verbundenheit in die Gesellschafterstellung des Gesellschafters/Erblassers einrücken. Die Möglichkeit der Miterben, im Wege der Einrede ihre Haftung bis zur Auseinandersetzung auf den Nachlass zu beschränken (§ 2059 Abs. 1 S. 1 BGB), ist jedoch mit dem gesellschaftsrechtlichen Prinzip der unbeschränkten Haftung des einzelnen Gesellschafters einer Personengesellschaft (vgl. § 128 HGB) unvereinbar. Zudem ist eine Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung ausgelegt (vgl. § 2042 BGB), was mit ihrer dauerhaften Tätigkeit in einer werbenden Gesellschaft nur schwer in Einklang zu bringen ist. Nach fast einhelliger Meinung kann die Erbengemeinschaft deshalb nicht Gesellschafterin einer werbend tätigen Personengesellschaft sein. Der Gesellschaftsanteil geht vielmehr im Wege der Sonderrechtsnachfolge (Singularsukzession) auf jeden einzelnen Miterben über. Dieser wird unmittelbar Gesellschafter, wobei die Höhe der Erbquote über das Maß seiner Beteiligung an der Gesellschaft entscheidet.
Die entscheidenden Weichenstellungen gehen auf die Rechtsprechung zurück, die sowohl eine Singularnachfolge durch automatisches Anteilssplitting als auch eine Sondererbfolge in den Anteil des Erblassers zugrunde legt. Ihre breite Akzeptanz beruht entscheidend darauf, dass allein die Mitgliedschaft und nicht auch das Beteiligungsvermögen gesondert zugeordnet wird, da diese Sondernachfolge die Ordnung der Nachlassbeteiligung weichender Erben und Pflichtteilsberechtigter unberührt lässt. Der Tribut des Erbrechts an das Gesellschaftsrecht beschränkt sich auf die Mitgliedschaft.
Sind nach dem Gesellschaftsvertrag nicht sämtliche, sondern nur einer oder einzelne Miterben als Nachfolger vorgesehen, handelt es sich um eine sog. qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel. Da die übrigen Miterben von der Nachfolge in den Personengesellschaftsanteil ausgeschlossen werden, vermag diese Gestaltungsform einer Zersplitterung des Gesellschaftsanteils entgegenzuwirken. In ihr drückt sich letztlich der Wunsch der Gesellschafter aus, selbst entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang sie die – gesetzlich nicht vorgesehene – Vererblichkeit der Mitgliedschaft in ihrer Personengesellschaft ausgestalten wollen. Auch bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel vollzieht sich die Nachfolge kraft Erbrechts. Die Nachfolgeklausel führt daher nur dort zur automatischen unmittelbaren Nachfolge in den Anteil an der Personengesellschaft, wo die in der Klausel genannte oder später bestimmte Person kraft Gesetzes oder letztwilliger Verfügung wenigstens Miterbe des verstorbenen Gesellschafters wird und bleibt.