Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob in einer qualifizierten Nachfolgeklausel eine ipso iure vollzogene Teilungsanordnung iSv § 2306 Abs. 1 BGB gesehen werden muss, da von ihr vergleichbare Folgen ausgehen. Nach dem oben Ausgeführten muss auf die konkrete Anordnung des Erblassers abgestellt werden mit der Folge, dass eine differenzierende Betrachtung geboten ist.
Eine der Gesellschafterinnen der Familien-OHG (die G) verstirbt bei einem Verkehrsunfall. Der Gesellschaftsvertrag der OHG sieht vor, dass ein Gesellschaftsanteil nur an leibliche Abkömmlinge vererbbar ist. Mit ihrem Mann hatte die G wirksam einen Pflichtteilsverzicht vereinbart. Sodann hatte sie die drei gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt.
Aufgrund des Gleichklangs zwischen Nachfolgeklausel (nur Abkömmlinge) und Verfügung von Todes wegen (Erben sind die Kinder zu gleichen Teilen) fehlt es hier an einer Beeinträchtigung. Setzt der Gesellschafter-Erblasser also ausschließlich solche Personen zu Erben ein, die sämtlich auch Nachfolger in den Gesellschaftsanteil werden können, ist für § 2306 BGB jedenfalls dann kein Raum, wenn er die Beteiligungsverhältnisse unverändert lässt.
Damit bleibt nur der praktisch bedeutsame Fall zu klären, dass der Gesellschafter-Erblasser bei Vorliegen einer qualifizierten Nachfolgeklausel mehrere Personen zu Erben einsetzt, aber abweichend von ihrer Erbquote ein anderes Anteilsverhältnis festlegt.
Erblasser E ist Mitgesellschafter in einer OHG. Der Gesellschaftsvertrag enthält die Bestimmung, dass Gesellschaftsanteile nur an leibliche Abkömmlinge vererbt werden dürfen. E wird von seinen Söhnen S1 und S2 zu je 1/2 beerbt. Er hat jedoch testiert, dass S1 als der eigentliche Unternehmensnachfolger 90 % des OHG-Anteils und S2 lediglich 10 % erhalten soll.
In diesem Fall wird in der Literatur zumeist vom Vorliegen einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) ausgegangen mit der Folge einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 2306 BGB. Eine Anordnung liegt jedenfalls insoweit vor, als die abweichende Beteiligung am Gesellschaftsanteil auf einer letztwilligen Verfügung des Erblassers beruht und nicht auf die Regelungen der Sondererbfolge zurückgeht. Anders als im obigen Fall wird der pflichtteilsberechtigte Erbe S2 hier auch nicht durch die gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel beschränkt, sondern nur durch die letztwillig verfügte Teilungsanordnung, die ihm einen wesentlich geringen Anteil an der OHG zuweist. Die "Beschränkung" iSv § 2306 BGB ist in dem dauerhaften Verlust der Mitberechtigung zu sehen.
Welche Folgen hat dies für die Unternehmensnachfolge nach E? S2 steht als pflichtteilsberechtigtem Erben das Wahlrecht nach § 2306 BGB zu. Er kann die 10%ige Beteiligung am OHG-Anteil des E akzeptieren, zumal er im Rahmen des Miterbenausgleichs eine entsprechende Wertkompensation von seinem Bruder erhält. Er kann aber auch ablehnen und seinen Pflichtteil geltend machen. Probleme können dann bei der Klärung des Schicksals der restlichen 10 % des OHG-Anteils des E entstehen (Ersatzerbenberufung?). Es ist daher zu empfehlen, dass man im Rahmen einer sorgfältigen Planung der Unternehmensnachfolge diesen Aspekt mit bedenkt.