1. Folgen des Todes eines Mitgesellschafters

Anders als eine GbR werden eine OHG und eine KG beim Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters nach § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 161 Abs. 2 HGB nicht aufgelöst, sondern allein mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist.[6] Während also bei der GbR die Fortsetzung unter den verbleibenden Gesellschaftern ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden muss (vgl. § 727 BGB),[7] stellt die Unternehmenskontinuität bei den Personenhandelsgesellschaften den gesetzlichen Regelfall dar, weshalb bei ihnen die Satzung diesbezüglich keine explizite Regelung in Form einer Fortsetzungsklausel bereitzustellen braucht. Der Tod des Gesellschafters bewirkt daher lediglich sein Ausscheiden nach §§ 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB aus der im Übrigen fortbestehenden Handelsgesellschaft. Der Anteil des Verstorbenen am Gesellschaftsvermögen wächst mit dem Erbfall den verbleibenden Gesellschaftern an (§ 105 Abs. 3 HGB; § 738 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Erben des verstorbenen Gesellschafters werden nicht einmal für die berühmte "juristische Sekunde" zu Mitgesellschaftern. Soll eine Nachfolge in den Personengesellschaftsanteil erfolgen, ist aber auch bei der OHG und der KG eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag notwendig (Nachfolgeklausel).[8] Nur bei Kommanditisten ist die Vereinbarung einer Klausel überflüssig, die die Fortführung der Gesellschaft mit den Erben ermöglichen soll, da deren Anteile kraft Gesetzes vererblich sind (§ 177 HGB).[9]

[6] Brox/Walker, Erbrecht, 25. Aufl. 2012, Rn 780; Muscheler, Erbrecht, 2010, Rn 864; krit. zur gesetzlichen Konstruktion K. Schmidt, JZ 2003, 585, 593 f.
[7] Weiterführend Brügmann, Der Ausgleichsanspruch in der Erbengemeinschaft, 2013, S. 35 ff.
[8] Entsprechendes gilt für die Partnerschaftsgesellschaft, vgl. § 9 Abs. 1 PartGG.
[9] Siehe dazu Gummert in Henssler/Strohn (Hrsg.), Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 177 HGB Rn 3; Lange, Erbrecht, 2011, Kap. 22 Rn 54 ff.; Oetker, HGB, 3. Aufl. 2013, § 177 Rn 3; Schäfer in MüKo-BGB, 6. Aufl. 2013, § 727 Rn 28 ff; MüKo-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl. 2012, § 177 Rn 4.

2. Gestaltungsmöglichkeiten

Das gesetzliche Konstrukt mag aus vielfältigen Gründen nicht gewünscht sein, sei es, weil dadurch Abfindungsansprüche entstehen, die die Gesellschaft und die verbliebenen Altgesellschafter belasten (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB), sei es, weil der ersatzlose Wegfall eines tätigen Gesellschafters nicht gewünscht ist, oder etwa weil der Personengesellschaftsanteil dauerhaft in der Hand einer Familie verbleiben soll. Angesichts der gesetzlichen Ausgangslage besteht daher in den meisten Personen(handels-)gesellschaften der Wunsch, die Nachfolge in Gesellschaftsanteile anhand der spezifischen Eigenheiten der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter individuell zu regeln. Grundsätzlich ist dabei zwischen den rechtsgeschäftlichen und den erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu unterscheiden. Rein rechtsgeschäftliche Regelungen der Nachfolge gestatten beim Tode eines Gesellschafters den Eintritt neuer Gesellschafter, ohne Rücksicht darauf nehmen zu müssen, ob die eintretenden Personen Erben des verstorbenen Erblassers geworden sind. Sie setzen aber stets die Mitwirkung der Eintretenden voraus.[10]

Erbrechtliche Gestaltungslösungen der Nachfolge in Personengesellschaftsanteile sehen demgegenüber regelmäßig vor, dass die Gesellschaft mit einem oder mehreren Erben fortgesetzt wird. Mit dem Begriff der Nachfolgeklausel werden dabei gesellschaftsvertragliche Anordnungen bezeichnet, aufgrund derer beim Tod eines Gesellschafters ein oder mehrere Erben automatisch in die Gesellschafterstellung des Verstorbenen einrücken sollen.[11] Anders als im Fall der Eintrittsklausel erhält der Berechtigte keinen Anspruch auf Eintritt in die Gesellschaft. Bei der Nachfolgeklausel kommt es vielmehr zu einer automatischen Fortsetzung der Gesellschaft mit dem oder den nachrückenden Erben, der/die allerdings ausschlagen kann/können (§§ 1942 ff BGB). Die Nachfolge unterliegt dann den bekannten erbrechtlichen Grundsätzen der Universalsukzession und des Vonselbsterwerbs (vgl. § 1922 BGB).

[10] Weiterführend Brox/Walker (Fn 6), Rn 782 ff; Ebenroth, Erbrecht, 1992, Rn 883 ff; Lange (Fn 9), Kap. 22 Rn 64 ff; Riedel, ZErb 2003, 212, 216 f; Westermann in Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 727 Rn 13.
[11] BGHZ 68, 225; Brügmann (Fn 7), S. 303 f; Schlüter, Erbrecht, 16. Aufl. 2007, Rn 1271; Tanck in Damrau, Erbrecht, 2. Aufl. 2011, § 1922 Rn 61; Zimmermann, Erbrecht, 4. Aufl. 2013, Rn 736 ff.

3. Erbrechtliche Nachfolgeklauseln

Je nachdem ob die Personengesellschaft mit allen oder nur bestimmten, etwa in besonderer Weise geeigneten Erben fortgesetzt werden soll, wird zwischen einfachen und qualifizierten Nachfolgeklauseln unterschieden. Der mit einer Nachfolgeklausel verfolgte Zweck kann dementsprechend recht unterschiedlich sein. So wird es beispielsweise bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel regelmäßig darum gehen, eine Vervielfältigung der Anteile zu vermeiden und anstelle einer beliebigen Anza...

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