Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist nach den §§ 2057 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB verpflichtet, an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskünfte vom 25.10.2012 und 21.3.2014 nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als sie dazu imstande war. Die von ihr abzugebende eidesstattliche Versicherung bezieht sich auf sämtliche Zuwendungen, welche sie von der verstorbenen Erblasserin, Frau (...), erhalten hat sowie auf die eine Wertberechnung und eine möglche Ausgleichspflicht nach § 2056 BGB betreffenden Umstände.
Die Beklagte ist gemäß § 2057 Abs. 1 BGB als Miterbin gegenüber der miterbenden Klägerin auskunfstpflichtig. Die Klägerin ist möglicherweise ausgleichungsberechtigt nach dem Tod der gemeinsamen Mutter, der Erblasserin (...). Die Auskunftspflicht umfasst alle Zuwendungen, die potenziell unter die Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff BGB fallen können, nicht nur bei richtiger Anwendung der §§ 2050 bis 2053 ausgleichungspflichtig sind. Die Entscheidung, welche Zuwendungen in Frage kommen, kann nicht dem Belieben des Auskunftspflichtigen überlassen bleiben, der auf Verlangen auch bekannt zu geben hat, was ihm über den Wert des Erhaltenen und die bis zu seiner Berechnung vorhandenen Anhaltspunkte bekannt ist (vergl. Palandt/Weidlich, BGB, 72. Auflage, § 2057 Rn 1).
Die Klägerin hat entsprechende Auskunft verlangt. Die Beklagte hat am 25.10.2012 und 21.3.2014 Auskünfte erteilt. Die Klägerin hat berechtigterweise die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung von der Beklagten verlangt. Nach dem Vortrag der Klägerin besteht die Besorgnis mangelnder Sorgfalt der Beklagten bei Erteilung der Auskünfte. Allein die Nichterwähnung des durch notariellen Vertrag Ur.-Nr. (...) des Notars (...) schenkweise u. a. an die Beklagte übertragenen Grundbseitzes der Erblasserin in der Auskunft vom 25.10.2012, begründet bereits den Verdacht, dass die Beklagte die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat. Die Beklagte durfte die Schenkung nicht wegen der gleichzeitig an die Klägerin erfolgten grundbesitzzuwendung unerwähnt lassen. Auch wenn laut Schenkungsvertrag eine Gleichstellung unter den Beschenkten vereinbart wurde, ist die juristische Bewertung, ob hier ein Ausgleich stattzufinden hat, von der Beklagten nicht vorzunehmen.
Zudem ist die Auskunft der Beklagten vom 21.3.2014, sie habe aus der Schenkung ihrer Eltern im Jahr 1984 in Höhe von 100.000,00 DM 50.000,00 DM und ihr damaliger Ehemann, Herr (...) 50.000,00 DM erhalten, falsch. Nach der güterrechtlichen Auseinandersetzungsvereinbarung der damaligen Eheleute vom 12.2.1990, Ur.-Nr. (...) des Notars (...) hatte die Beklagte ihrem Ehemann allenfalls einen Betrag von 10.000,00 DM auszugleichen. Da Herr (...) von der Erblasserin und deren Ehemann gemäß der Vereinbarung vom 14.2.1990 (...) aus der Mithaftung entlassen wurde, ist der Beklagten aus der o. g. Schenkung in Höhe von 100.000,00 DM mindestens ein Betrag von 90.000,00 DM zugute gekommen. Da die Beklagte diese Umstände nicht vorgetragen hat, besteht der begründete Verdacht, dass sie die Auskunft über die Schenkung in Höhe von 100.000,00 DM nicht vollständig bzw. nicht richtig erteilt hat. (...)
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, es handele sich in beiden Fällen um von ihr zwischenzeitlich zurückgezahlte Darlehen und keine ausgleichungspflichtigen Zuwendungen, ist sie darlegungs- und beweispflichtig. Substanziierter und unter Beweis gestellter Vortrag zu Darlehensrückzahlung fehlt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht einer Verurteilung zur Versicherung an Eides statt auch nicht entgegen, dass Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr erteilten Auskünfte vom 25.10.2012 und 21.3.2014 bestehen. Die Pflicht zur eidesstattlichen Versicherung soll gerade der Herbeiführung einer sorgfältigen Auskunftserteilung dienen. Der Auskunftspflichtige kann bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ggfls. erforderliche Nachbesserungen, Korrekturen und Ergänzungen zu Protokoll erklären. Sollte die von dem Verpflichteten abgegebene eidesstattliche Versicherung – etwa aufgrund von in der Erklärung enthaltenen Zusätzen – Anlass zur der Annahme geben, dass er die von ihm zuvor erteilte Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat, kann das Vollstreckungsgericht gemäß § 261 Abs. 1 BGB auf Antrag des Gläubigers eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bislang unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides statt versichert (vergleiche BGH Beschluss vom 12.6.2014, Az.: I ZB 37/13). (...)