Leitsatz
1. Dem Sozialhilfeträger ist es gestattet, den Hilfesuchenden zunächst auf einen gegen einen anderen im gleichen Rang zur Beerdigung des Erblassers Verpflichteten bestehenden Erstattungsanspruch zu verweisen, soweit dieser Erstattungsanspruch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Eindruck entsteht, dass der gleichrangig Verpflichtete zu der Übernahme der Kosten wirtschaftlich in der Lage ist und sich ausschließlich der Übernahme der Kosten entziehen möchte. Der Sozialhilfeträger ist hier zur Überprüfung der Ernsthaftigkeit der Weigerung im Einzelfall verpflichtet.
2. Zur Überprüfung der Ernsthaftigkeit der Weigerung ist von dem Hilfesuchenden substantiiert darzulegen und zu beweisen, welche Maßnahmen er zur Geltendmachung und Realisierung seiner Erstattungsansprüche angestrengt hat.
3. Ziel der möglichen Überleitung des Erstattungsanspruchs des Hilfesuchenden durch den Sozialhilfeträger ist es nicht, den Hilfesuchenden von einer ernsthaften Bemühung um Ausgleich bei den anderen Familienmitgliedern zu befreien.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2014 – S 1 SO 903/14
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten um die Übernahme restlicher Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe.
Die 1957 geborene Klägerin ist die Tochter der am 20.2.1928 geborenen und am 26.5.2012 verstorbenen E. K.. Diese bezog bis zu ihrem Tod vom Beklagten Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme ungedeckter Heimkosten nach den Bestimmungen des Siebten Kapitels des Sozialgesetzbuchs – Sozialhilfe – (SGB XII).
Wegen Überschuldung des Nachlasses der Hilfeempfängerin schlugen sowohl die Klägerin als auch deren Kinder als auch die Geschwister der Klägerin die Erbschaft auf Ableben der Hilfeempfängerin aus (vgl. Mitteilung des Notariates I E. vom 27.7.2012).
Am 20.6.2012 stellte die Klägerin beim Beklagten den Antrag, die Kosten der Bestattung ihrer Mutter aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Hierzu legte sie den Gebührenbescheid des Bürgermeisteramts E. (2.702,00 EUR) sowie Rechnungen der Firmen Z. Bestattungen (2.131,15 EUR) und B. Grabmale (987,70 EUR) vor. Sie sei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, diese Kosten zu begleichen. Nach Ermittlung des Wertes des Nachlasses der Hilfeempfängerin (insgesamt 2.724,56 EUR, bestehend aus Kapitalversicherung der X-Versicherung: 2.443,00 EUR, Guthaben Girokonto bei der Volksbank N.: 62,05 EUR, Geschäftsanteil bei dieser Bank: 59,51 EUR und Geschäftsguthaben bei der Baugenossenschaft Familienheim E.: 160,00 EUR) lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin hafte für die Begleichung der Bestattungskosten als Miterbin gesamtschuldnerisch. Nachdem zwei der Miterben bislang keinen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln gestellt hätten, gehe sie davon aus, diese Miterben könnten die gesamten Kosten begleichen. Die Klägerin möge sich an ihre Geschwister wenden (Bescheid vom 17.4.2013).
Dem dagegen erhobenen Widerspruch gab der Beklagte teilweise statt und erstattete der Klägerin Bestattungskosten in Höhe von 774,07 EUR; im Übrigen wies er den Widerspruch zurück: Nachdem alle in Betracht kommenden gesetzlichen Erben die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen hätten, seien die Klägerin und ihre drei Geschwister gleichrangig anteilig zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet. Sofern sie die Bestattungskosten insgesamt bereits bezahlt habe, stünden ihr Ausgleichsansprüche gegen ihre Geschwister zu. Es sei Sache der Klägerin, deren Leistungsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen.
Bestattungskosten seien angefallen in Höhe von insgesamt |
5.820,85 EUR |
Unter Abzug des Nachlasswertes von insgesamt |
2.724,56 EUR |
verblieben ungedeckte Bestattungskosten in Höhe von |
3.096,29 EUR |
Der Anteil der Klägerin (ein Viertel) belaufe sich damit auf |
774,07 EUR |
(Widerspruchsbescheid vom 11.2.2014, zwecks Bekanntgabe an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.2.2014 zur Post gegeben).
Deswegen hat die Klägerin am 13.3.2014 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Rechtsauffassung der Beklagten sei unzutreffend. Sie habe die Bestattungskosten lediglich insoweit bezahlt, als dies aus dem vorhandenen Nachlass ihrer Mutter möglich gewesen sei. Auf Ausgleichsansprüche gegenüber ihren Geschwistern müsse sie sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht verweisen lassen (Hinweis auf BSG vom 29.9.2009 – B 8 SO 23/08 R –). Ein solcher Verweis sei allenfalls im extremen Ausnahmefällen denkbar, wenn Ansprüche gegenüber Dritten ohne weiteres realisierbar seien. Ihre Geschwister seien indes nicht bereit, sich freiwillig an den noch offenen Bestattungskosten zu beteiligen. Über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Geschwister sei ihr nichts bekannt. Es sei ihr auch nicht zuzumuten, gegen ihre Geschwister gerichtlich vorzugehen und sich auf einen langwierigen Proz...