Bereits bei Vertragsschluss besteht Pflegebedürftigkeit in Form der Stufe I, die sich im Alter von 74 Jahren aufgrund eines Schlaganfalles in eine Pflegebedürftigkeit der Stufe III ändert. Dies entspricht der Fallkonstellation VI; die bei Vertragsschluss bestehende Bedarfslage in Form einer Pflegestufe verschlechtert sich im Verpflichtungszeitraum (VZ) und typischen Lebenserwartungszeitraum (TLZ).
aa) Bewertungsberechnung wenn Übergabeobjekt in Thüringen liegt:
Der Typische Lebenserwartungszeitraum läuft nach den Vervielfältigern zu § 14 BewG 10,63 Jahre und daher bis zum Alter der Übergeberin von 81,63 Jahren. Da sich der Bedarf im Rahmen des typischen Lebenserwartungszeitraumes ändert, ist dieser als Vervielfältiger aufzuteilen. Der Bedarf ist von Anfang an als Pflegebedürftigkeit der Stufe I gegeben, von 71 Jahren bis 73. Vervielfältiger ist daher 3,00. Im Alter von 74 Jahren tritt die Stufe III ein, sodass der Restvervielfältiger 7,63 Jahre ist. Die Zeiten außerhalb des typischen Lebenserwartungszeitraumes bleiben unbeachtet. Diese Zeit fällt in den Risikobereich des Übernehmers. Der relevante Bedarf innerhalb des typischen Lebenserwartungszeitraums wird dann immer aus dem Produkt des Teilvervielfältigers mit dem jeweiligen Jahresersparnisbetrag wie folgt ermittelt:
Stufe I |
= 23,00 EUR x 12 x 3 |
= 828,00 EUR |
Stufe III |
= 368,00 EUR x 12 x 7,63 |
= 33.694,08 EUR |
Die Summe aus den Produkten ist 34.522,08 EUR und ergibt den Wert der Wart- und Pflegeverpflichtung.
bb) Bewertungsberechnung wenn Übergabeobjekt in Baden-Württemberg liegt:
In dieser Variante ändern sich zu der vorherigen Berechnung die jeweiligen regionalen jährlichen Ersparnisbeträge auf den Stufen. Der relevante Bedarf innerhalb des typischen Lebenserwartungszeitraums wird dann immer aus dem Produkt des Teilvervielfältigers mit dem jeweiligen Jahresersparnisbetrag wie folgt ermittelt:
Stufe I |
= 516,00 EUR x 12 x 3 |
= 18.576,00 EUR |
Stufe III |
= 1.007,00 EUR x 12 x 7,63 |
= 92.200,92 EUR |
Die Summe aus den Produkten ist 110.776,92 EUR und ergibt den Wert der Wart- und Pflegeverpflichtung, wenn das Übergabeobjekt in Baden-Württemberg läge.
Bei den Fallabwandlungen wurde immer von ganzen Jahren und entsprechenden Jahresersparnisbeträgen ausgegangen. Die Bewertungsmethode ermöglicht es aber auch monatsgenau zu bewerten, da die jeweiligen Ersparnisbeträge der Ersparnistabelle 2011 auf den Monat bezogen sind. Die Fallabwandlungen zeigen, dass alle Fallkonstellationen bewertet werden können. Gerade bei den kalkulierten Störfällen im Übergabevertrag und den daraus möglicherweise resultierenden gesetzlichen Ansprüchen nach dem Tod des Übergebers, lassen sich im Streitfall die Wart- und Pflegeverpflichtungen ganz differenziert ermitteln. Dies führt gerade bei diesen Anspruchskonstellationen zu einer besonders angemessenen Bewertung. Ähnlich verhält es sich mit den Ausgleichsforderungen für geleistete Pflege nach § 2057 a BGB. Auch diese lassen sich vergleichbar exakt bestimmen. Da es um die geleistete Pflege geht, fällt der Risikofaktor des typischen Lebenserwartungszeitraums weg. Die entsprechenden Jahres- oder Monatsbeiträge werden mit der tatsächlichen Leistungszeit multipliziert. Da sich die Ausgleichsforderungen nach § 2057 a BGB aber außerhalb von Übergabeverträgen bewegen, sind diese nicht im Fokus der vorliegenden Untersuchung.