Das OLG Stuttgart hielt unter Berufung auf ein Urteil des liechtensteinischem OGH die Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung für ein nichtiges Scheingeschäft nach § 916 ABGB, wenn sich der Stifter im Zuge des Stiftungserrichtungsgeschäfts Änderungsbefugnisse in der Absicht vorbehält, das Stiftungsvermögen weiterhin zu seinem Vorteil und nicht iSd angegebenen Stiftungszwecks zu verwenden. Dies sah das Gericht dadurch indiziert, dass der Mandatsvertrag mit der die Verwaltung übernehmenden Liechtensteiner Anwaltssozietät Formulierungen enthielt wie: "D. übt dieses Mandat ausschließlich auf Weisung" des "Auftraggebers" aus. "Der Auftraggeber kann die Instruktionsberechtigung jederzeit durch schriftliche Mitteilung an D. ändern oder widerrufen. D. und die Stiftungsratsmitglieder sind ohne Instruktion nicht verpflichtet selbstständig zu handeln." Die Stiftung soll in diesem Fall keinerlei Abschirmwirkung haben, sodass die Gläubiger des Stifters auf das Stiftungsvermögen zugreifen können.
Diese vom OLG Stuttgart vorgenommene Interpretation des liechtensteinischen Rechts ist im Schrifttum massiv kritisiert worden. Tatsache ist, dass die beiden vom OLG Stuttgart herangezogenen Entscheidungen aus dem Jahren 1998 und 2002 durch den liechtensteinischen Staatsgerichtshof im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde als verfassungswidrig eingestuft und aufgehoben wurden. Der Staatsgerichtshof stellte dabei klar, dass die bloße Einräumung von Interventions- und Gestaltungsrechten nicht genügt, um das Trennungsprinzip zu durchbrechen. Erforderlich sei dafür vielmehr eine konkrete Missbrauchsabsicht zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung. Darüber hinaus sei der Durchgriff nur als ultima ratio anzuwenden und sei im Übrigen durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt.
Ein Scheingeschäft setzt nach deutschem wie liechtensteinischem Recht voraus, dass eine Willenserklärung im Einverständnis mit dem Erklärungsempfänger nur zum Schein abgegeben wird. Nach dem liechtensteinischen OGH kann die Errichtung einer Stiftung schon deswegen kein Scheingeschäft sein, weil es sich hierbei um eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Zu unterscheiden ist im Übrigen zwischen nichtigen Scheingeschäften und grundsätzlich zulässigen Strohmanngeschäften Ein Scheingeschäft liegt grundsätzlich nicht vor, wenn der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des Geschäftes voraussetzt. Wird eine liechtensteinische Stiftung zur Asset Protection eingesetzt, wollen die Beteiligten jedoch gerade eine wirksame Stiftung, auf die Vermögen wirksam übertragen werden kann.