Geht der Erbe gegen einen Dritten vor, so ist § 2314 BGB unanwendbar. Alternativ kann allerdings auf § 242 BGB zurückgegriffen werden. Nach der Rechtsprechung soll ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB gegeben sein, wenn eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Auskunftfordernden und den Inanspruchgenommenen besteht, der Auskunftfordernde gegen den Anspruchsgegner einen dem Grunde nach feststehenden oder zumindest sehr wahrscheinlich gegebenen Leistungsanspruch hat, der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist und der Inanspruchgenommene schließlich in der Lage ist, die verlangte Auskunft unschwer zu erteilen. Die Entscheidung kann nur im Einzelfall aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Parteien getroffen werden.
Erforderlich ist zunächst eine zwischen den Parteien bestehende Sonderrechtsbeziehung. Der Umstand allein, dass eine Person Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, genügt nicht. Der liechtensteinische OGH hat allerdings dazu ausgeführt, dass allein die Stellung als Erbe und/oder Pflichteilsberechtigter des Erblassers nicht ausreiche, um eine rechtliche Sonderbeziehung zur Stiftung zu begründen. Eine Voraussetzung sei, dass der Erbe ohne Verschulden über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte im Ungewissen sein muss. Diese Voraussetzung sei zu verneinen, wenn sich der Erbe die nötigen Informationen auf zumutbare Weise selbst verschaffen könne. Auch der Umfang der dem Erben geschuldeten Information hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ein Erbe könne nicht mehr Informationen verlangen, als er benötige.
Der BGH hat bereits 1973 dem pflichtteilsberechtigten Erben einen Auskunftsanspruch gegen den vom Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall beschenkten Dritten aus § 242 BGB zugebilligt. Der BGH hat bereits zuvor darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB im Verhältnis zwischen pflichtteilsberechtigtem Nichterben und Schenkungsempfänger häufig gegeben seien. Für den pflichtteilsberechtigten Erben gelte nichts anderes. Während er kraft seiner Stellung den realen Nachlassbestand durchweg zu ermitteln vermöge, würden Unterlagen über Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren oft fehlen, weil der Pflichteilsberechtigte von ihnen keine Kenntnis erlangen sollte. Dem stehe der Beschenkte gegenüber, der die benötigten Auskünfte in aller Regel und ohne unbillige Belastung geben könnte.
Insoweit soll es nach dem BGH auch nicht auf das Feststehen einer Schenkung ankommen. Der Erbe muss allerdings gewisse Anhaltspunkte für die von ihm behaupteten unentgeltlichen Verfügungen des Erblassers dartun, d. h., dass ein Auskunftsverlangen nicht auf eine reine Ausforschung hinauslaufen darf. Was den Anspruchsinhalt angeht, so werden auch hier Belege und Unterlagen vorzulegen sein, wenn es besonders auf diese ankommt, damit der Anspruchsteller den Wert seines Anspruchs selbst abschätzen kann. Darüber hinaus kann der Erbe aufgrund von § 242 BGB auch die Vorlage der jeweiligen Stiftungsstatuten verlangen. Geht man davon aus, dass Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB im besonderen Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden kann, so kann für einen aus § 242 BGB abgeleiteten Anspruch nichts anderes gelten.