Einmal unterstellt, ein Kind (Erwerber der Erbschaftsteuerklasse I) würde am 24.12.2015 400.000 EUR Kapitalvermögen und ein Einfamilienhaus (festgestellter Grundbesitzwert auf den 24.12.2015 = 300.000 EUR) geschenkt bekommen, dann würde folgende Steuer anfallen:
Kapitalvermögen | 400.000 EUR | |
Grundvermögen | 300.000 EUR | |
Zwischensumme | 700.000 EUR | |
Freibetrag § 16 ErbStG | 400.000 EUR | |
Steuerpflichtiger Erwerb | 300.000 EUR | |
Steuersatz § 19 ErbStG | 11 % | |
Steuer | 33.000 EUR |
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