Einmal unterstellt, ein Kind (Erwerber der Erbschaftsteuerklasse I) würde am 24.12.2015 400.000 EUR Kapitalvermögen und ein Einfamilienhaus (festgestellter Grundbesitzwert auf den 24.12.2015 = 300.000 EUR) geschenkt bekommen, dann würde folgende Steuer anfallen:

 
Kapitalvermögen   400.000 EUR
Grundvermögen   300.000 EUR
Zwischensumme   700.000 EUR
Freibetrag § 16 ErbStG   400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb   300.000 EUR
Steuersatz § 19 ErbStG 11 %  
Steuer   33.000 EUR

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