An diesem Beispiel wird deutlich, dass selbst in der günstigsten Steuerklasse I ein nur um 20.000 EUR höherer Grundbesitzwert eine Mehrsteuer von 10.000 EUR auslösen kann. Das sollte Grund genug sein, sich mit den Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes 2015 im Bereich der Bewertung des Grundbesitzes für schenkungsteuerliche und erbschaftsteuerliche Zwecke auseinanderzusetzen. Dabei soll auch der Frage nachgegangen werden, ob die Bewertung eines Einfamilienhauses rund sieben Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG)[9] vom 24.12.2008 berechenbarer geworden ist.

[9] BGBl. I S. 3018, BStBl 2009 I S. 67.

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