Leitsatz
1. Es besteht ein Anspruch der Erben auf Überlassung der Zugangsdaten zu den Profilen des Erblassers auf Sozialen Netzwerken; die Erben sind im Wege der Universalsukzession des § 1922 BGB in den Nutzungsvertrag eingetreten, da das Prinzip der Universalsukzession auch auf die höchstpersönlichen Daten des digitalen Nachlasses anzuwenden ist.
2. Eine Zugangsgewährung ist nicht durch eine potenzielle Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen, wenn der Erbe zugleich der Sorgeberechtigte des (minderjährigen) Erblassers ist.
3. Die Gewährung des Zugangs zu dem Profil des Erblassers verstößt nicht gegen das Bundesdatenschutzgesetz, denn der erbrechtliche Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge führt zum Eintritt des Erben in die Position des Erblassers, sodass ein Eingriff in die datenschutzrechtlichen Belange Dritter ausgeschlossen ist.
Landgericht Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 20 O 172/15
Sachverhalt
Die Klägerin ist die Mutter der am 3.12.2012 im Alter von 15 Jahren verstorbenen Xxxx, im Folgenden: Erblasserin. Die Klägerin war zu Lebzeiten der Erblasserin deren gesetzliche Vertreterin und ist nunmehr als Miterbin Teil der Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft besteht aus der Klägerin und dem Vater der Erblasserin, Herrn Xxxx.
Die Beklagte betreibt unter der URL www.xxxx.com das soziale Netzwerk Xxxx. Die Xxxx-Dienste werden durch die Xxxx Inc. – mit Sitz in den USA – sowie der Beklagten – mit Sitz in Irland – erbracht. Die Beklagte stellt ihren Nutzern die technische Infrastruktur zur Verfügung, wodurch diese mit anderen Nutzern über das Internet kommunizieren und Inhalte austauschen können (sog. Software-as-a-Service-Dienst). Die Nutzer kommunizieren dabei asynchron, d. h. die Kommunikationsinhalte werden zunächst von der Beklagten oder aber im Auftrag der Beklagten gespeichert und dann von den Nutzern abgerufen. Xxxx-Nutzer außerhalb den USA und Kanadas schließen einen Nutzungsvertrag mit der Beklagten ab. Dabei stehen den Nutzern verschiedene Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung, wie etwa das Hochladen von Bildern und Videos, das Teilen von Links zu anderen Websites, das Posten von Kommentaren auf Profilen und das individuelle Posten und Senden von persönlichen Mitteilungen an andere Nutzer. In ihren Privatsphäreeinstellungen können sie genau festlegen, wer ihre individuellen Posts sehen kann. Für private Nutzer ist die Nutzung des Dienstes der Beklagten entgeltfrei. Als Gegenleistung für die Leistung der Beklagten räumen die Nutzer der Beklagten eine Art Lizenz für die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken ein. Die Verwendung der Nutzerdaten erfolgt durch die Zustimmung des Nutzers zu der sog. "Datenverwendungsrichtlinie” der Beklagten. Für die Nutzung des Dienstes ist die Eingabe von Kontozugangsdaten der Nutzer in Form von Benutzername und Passwort erforderlich. "
Am 4.1.2011 registrierte sich die Erblasserin im Alter von 14 Jahren bei dem Dienst der Beklagten und unterhielt zuletzt unter dem Nutzernamen "Xxxx” einen entsprechenden Account. "
Am Abend des 3.12.2012 verunglückte die Erblasserin unter bisher ungeklärten Umständen tödlich. Sie wurde im Berliner U-Bahnhof Xxxx von einer einfahrenden U-Bahn erfasst und verstarb wenig später im Krankenhaus. Die Klägerin hoffte, über den Xxxx-Account ihrer Tochter etwaige Hinweise über mögliche Absichten oder Motive ihrer Tochter für den Fall zu erhalten, dass es sich bei dem Tod der Erblasserin um einen Suizid handelte. Dies war ihr jedoch nicht möglich (vgl. Screenshots der Anlage K 1), da das Benutzerkonto der Xxxx am 9.12.2012 durch die Beklagte in den sog. Gedenkzustand versetzt wurde. Der Gedenkzustand bewirkt, dass ein Zugang zu dem Benutzerkonto nicht mehr möglich ist. Bei Eingabe der korrekten Zugangsdaten erscheint nunmehr ein Hinweis auf den Gedenkzustand. Xxxx-Freunde der Erblasserin können auf den Gedenkzustand allerdings noch zugreifen und dort auch noch Beiträge einfügen. Nach Angaben der Beklagten wurde die Aktivierung des Gedenkzustands durch einen der Klägerin nicht näher bekannten Nutzer veranlasst. Die Beklagte teilt dessen Namen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mit. Hinsichtlich der Regelungen der Beklagten zum Gedenkzustand wird auf die Anlagen K 2 und W&C 2 Bezug genommen.
Nach den Nutzungsbedingungen der Beklagten in der Form, wie sie bis Anfang 2015 galten, wurde der Gedenkzustand nur dann eingerichtet, wenn der Beklagten durch den Benachrichtigenden ein Nachweis über den Tod des betroffenen Nutzers übersandt wurde. Da bis zum 9.12.2012 keinerlei Meldungen über den Tod der Erblasserin von der Klägerin oder dem Vater der Erblasserin veranlasst bzw. vorgenommen wurden, war für die Klägerin nicht nachvollziehbar, wie seitens des ihr unbekannten Nutzers ein solcher Nachweis geführt werden konnte. Unter Hinweis hierauf forderte die Klägerin die Beklagte mehrfach erfolglos zum Entsperren des Benutzerkontos auf (vgl. E-Mail vom 20.12.2012, K 3; Internetformular vom 26.11.2012, K 4; E-Mail vom 31.12.201...