Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig (§ 71 GBO), in der Sache aber unbegründet. Das Grundbuchamt hat den Antrag der Beteiligten auf Berichtigung des Grundbuchs aufgrund des Schriftsatzes vom 7.10.2015 zu Recht so ausgelegt, dass die Beteiligte ihre Eintragung als Alleineigentümerin nur unter der Bedingung beantragt, dass die gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks nach § 51 GBO unterbleibt.
Der von der Beteiligten gestellte Antrag, ihre Eintragung als Alleineigentümerin nur dann vorzunehmen, wenn die gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks unterbleibt, ist zulässig und verstößt nicht gegen § 16 Abs. 1 GBO. Der Antrag, einen Nacherbenvermerk nicht einzutragen, hat keinen vollzugsfähigen Inhalt. Er muss vielmehr dahingehend verstanden werden, dass der Eintragung widersprochen wird und der Vollzug des Berichtigungsantrags von der Beachtung dieses Widerspruchs abhängig sein soll. Hierin liegt keine unzulässige tatsächliche Bedingung im Sinne des § 16 Abs. 1 GBO, sondern eine verfahrensinterne Bedingtheit, die als solche zulässig ist, wie sich nicht zuletzt aus der Bestimmung des § 16 Abs. 2 GBO ergibt (Senat, Beschl. v. 18.4.2011 – 15 W 518/10 – ZEV 2011, 589).
Zu Recht ist das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 51 GBO vorliegen und hat konsequenterweise die Eintragung der Beteiligten als einer den Beschränkungen einer Nacherbschaft nicht unterworfenen Alleineigentümerin abgelehnt.
Zu den Vorschriften, die den Schutz des Nacherben realisieren, gehört § 51 GBO, der die verfahrensrechtliche Umsetzung des § 2113 BGB darstellt. Daher entspricht es allgemeiner Auffassung, dass auch die bedingte oder befristete Einsetzung eines Nacherben nach § 51 GBO eintragungspflichtig ist (OLG Braunschweig Rechtspfleger 1991, 204; Senat OLGZ 1976, 180; Demharter, GBO, 29. Auflage, § 51 Rn 3; Beckscher Online Kommentar zur GBO-Zeiser, Stand 1.9.2015, § 51 Rn 20).
Von der Erblasserin eingesetzte Nacherben sind daher nicht nur ihr Enkel T3, sondern – bedingt durch ihre Geburt – auch die im Erbvertrag angeführten "weiteren leiblichen Kinder" der Beteiligten. Mit den im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren zulässigen Beweismitteln lässt sich nicht nachweisen, dass der Eintritt der Bedingung – Geburt weiterer leiblicher Kinder der Beteiligten – ausgeschlossen ist.
Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren ist grundsätzlich nur der Urkundenbeweis nach § 29 Abs. 1 GBO zulässig. Eine Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten – wie im Beschwerdeschriftsatz vom 2.11.2015 beantragt – oder durch Vernehmung von Beteiligten oder Zeugen kommt daher nicht in Betracht (vgl. Demharter, GBO, aaO, § 1 Rn 71). Ebenso wenig genügen die von der Beteiligten vorgelegten und noch angekündigten privatärztlichen Bescheinigungen über ihre Gebärfähigkeit den Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO.
Das Grundbuchamt kann zwar auch im Antragsverfahren offenkundige Tatsachen berücksichtigen oder auf allgemeine Erfahrungssätze zurückgreifen (Demharter, GBO, aaO, § 29 Rn 62 u. 63). Es ist aber weder offenkundig, dass die Beteiligte nicht mehr schwanger werden kann, noch besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass eine Schwangerschaft bei einer 59-jährigen Frau ausgeschlossen ist. Das Grundbuchamt hat hier zutreffend auf die Möglichkeiten einer künstlichen Befruchtung hingewiesen, die die Geburt eines leiblichen Kindes der Beteiligten zur Folge haben könnte. Der Senat hat in der von der Beteiligten zitierten Entscheidung vom 11.2.1997 (15 W 439/96 – FGPrax 1997, 128) auch keinen entsprechenden allgemeinen Erfahrungssatz aufgestellt, der im Lichte der zwischenzeitlichen Entwicklung bei den Möglichkeiten der künstlichen Befruchtung noch Geltung beanspruchen könnte. Der Senat hat in der angeführten Entscheidung als Gericht der weiteren Beschwerde die von den beiden Tatsacheninstanzen vorgenommene tatrichterliche Würdigung, dass im Jahre 1996 bei einer damals 65-jährigen Frau die Lebenserfahrung gegen die Geburt weiterer Kinder spricht, gebilligt. In den seit dieser Entscheidung vergangenen fast zwanzig Jahren hat die sog. Reproduktionsmedizin jedoch Möglichkeiten geschaffen, nach denen auch Frauen jenseits der Menopause noch schwanger werden können, sodass die Schwangerschaft einer heute 59-jährigen nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Soweit die Beteiligte ausführt, dass die Erblasserin und sie diese Möglichkeit einer Geburt aufgrund künstlicher Befruchtung bei der Errichtung des Erbvertrags im Jahre 1991 nicht in Erwägung gezogen hätten und ein solches Kind daher nicht als "leiblich" angesehen hätten, kann diese Auslegung jedenfalls nicht mit den im grundbuchrechtlichen Verfahren zur Verfügung stehenden Beweismitteln getroffen werden.
Auch die von der Beteiligten angebotene Versicherung an Eides statt, dass sie eine künstliche Befruchtung in Zukunft nicht plane, ist als Beweismittel ungeeignet. Gegenstand einer Versicherung an Eides statt können nur Tatsachen sein (Beckscher Online Kommentar zur ZPO-Bache...