Vor kurzem hat der BGH eine Entscheidung zu der Frage Vor kurzem hat der BGH eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob ein als Schenkungs-, Erb- und Pflichtteilsverzicht überschriebener Vertrag, aufgrund dessen ein Vater seiner Tochter Geldmittel für den Erwerb einer Immobilie übertragen hatte, wegen groben Undanks der Tochter widerrufen werden kann, wenn die Tochter in derselben Urkunde einen Pflichtteils- und Erbverzicht erklärt hat.
Überzeugend legt der Senat dar, dass insofern maßgeblich ist, ob die in § 516 BGB aufgestellten Voraussetzungen für eine Schenkung erfüllt sind, ob der Vater seiner Tochter die Immobilie also unentgeltlich zuwenden wollte. Nicht maßgeblich sind – wie in den Gründen des Urteils zu Recht betont wird – Wertungen des Pflichtteilsrechts. Vielmehr kann ein Widerruf wegen groben Undanks erfolgen, wenn die üblichen Voraussetzungen einer Schenkung gegeben sind, unabhängig davon, welche Auswirkungen eine solche Qualifizierung im Bereich der Pflichtteilsergänzung oder sonst im Erbrecht haben würde.
Damit ist für die Entscheidung ersichtlich von maßgeblicher Bedeutung, ob die Zuwendung der Finanzmittel unentgeltlich erfolgen sollte, ob nach dem Parteiwillen die Übertragung also nicht an eine Gegenleistung gekoppelt war (BGH NJW 1982, 436; NJW 2010, 998 Rn 47; NZG 2013, 53 Rn 18; Barmberger/Roth/Gehrlein, BGB, 4. Aufl., § 516 Rn 7; MüKo-BGB Koch, 6. Aufl., § 516 Rn 214). Unentgeltlichkeit wird vermutet, wenn eine eventuelle Gegenleistung in einem groben Missverhältnis zum Wert der Zuwendung steht (BGH NJW 2002, 2469, 2470).
Im vorliegenden Fall lag die Gegenleistung der T in dem Verzicht auf ihr Pflichtteils- und Erbrecht. Die geschilderte Vermutung besagt also, dass wenn der aufgrund des Erb-/Pflichtteilsverzicht zu erwartende Vermögenszuwachs im Verhältnis zu den Barmitteln gering ist, von einer Schenkung auszugehen ist. Das überzeugt und liegt auf der Linie der hier zu diskutierenden Entscheidung. In dem Urteil ebenfalls angesprochen wird der Fall, dass "die Zuwendung wertmäßig deutlich hinter der Erberwartung zurückbleibt". Dies würde – so das Urteil – gegen die Annahme einer Schenkung sprechen. Auch das leuchtet ein.
Überrascht ist der Leser aber in Bezug auf die Bewertung der vermutlich häufigsten und auch vom BGH zu entscheidenden Fallkonstellation, nämlich dass der Verzicht als "Ausgleichung der lebzeitigen Zuwendung" dienen soll, also sich die beiderseitigen Zusagen nach der Vorstellung der Parteien wertmäßig im Großen und Ganzen entsprechen. Dann soll eine unentgeltliche Zuwendung und folglich eine Schenkung vorliegen.
Das entspricht ersichtlich nicht den Wertungen von § 516 BGB und wird daher vom Senat auch gesondert begründet. Angeführt werden zwei Argumente, die beide Besonderheiten des Verzichts auf einen Erb-/Pflichtteil als Gegenleistung für eine Zuwendung betreffen. Solche Umstände sollten eigentlich – wie der Senat selbst eingangs seiner Entscheidung ausgeführt hatte – nicht zur Folge haben, dass die Vorgaben, die § 516 BGB für die Annahme einer Schenkung macht, und die damit zugleich Voraussetzung eines Widerrufs wegen groben Undanks sind, verändert werden.
Als erstes Argument führt der Senat an, dass der Verzicht auf ein Erb-/Pflichtteilsrecht nicht dazu führen dürfe, dass der Zuwendende – sollte er in Not geraten – den Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB nicht geltend machen könne. Denn schließlich sei der Verzicht des Zuwendungsempfängers auf ein Erbrecht/Pflichtteilsrecht in diesem Fall wertlos, da der in Not geratene Erblasser dann ja sowieso nichts zu vererben habe.
Dieser Wegfall des in § 528 BGB kodifizierten Rückforderungsrechts ist in der Tat Konsequenz der Annahme, dass der Verzicht als Gegenleistung zu werten ist, die die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ausschließt. Allerdings kommt es auch sonst vor, dass die "Gegenleistung" wertlos wird. Hätte die T als Gegenleistung die Übertragung von Spekulationspapieren oder eines Grundstücks, das Bauerwartungsland ist, zugesagt, hätte niemand daran gezweifelt, dass das Geschäft entgeltlich erfolgt ist. Dies würde auch dann gelten, wenn sich später herausstellt, dass die Papiere wertlos sind bzw. dass aus dem Bauerwartungsland ein Naturschutzgebiet geworden ist. Ob ein Geschäft entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, entscheidet sich bei Vertragsschluss. Spätere Entwicklungen bleiben außer Betracht. Sie gehen auf Risiko des Zuwendenden bzw. seines Erben/Pflichtteilsberechtigten. Das zeigt etwa auch das Beispiel, dass der Verzichtende ohne Abkömmlinge verstirbt. Dann wäre der Zuwendende auch ohne den Erbteils-/Pflichtteilsverzicht in der Verfügung über seinen Nachlass frei gewesen. Doch ändert das nichts daran, dass das Geschäft bei Vertragsschluss entgeltlich war. Dass der Senat selbst an seinem Argument zweifelt, zeigt der Hinweis, dass auch nach seiner Ansicht dann eine Schenkung ausscheidet, wenn der Wert des Verzichts im Vergleich zu der Zuwendung erheblich ist. Käme es auf die Rückforderungsmöglichkeit des Zuwendende...