Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Rückforderungsanspruch nach Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB bestehe nicht, da die Vereinbarungen der Parteien in dem mit "mittelbare Grundbesitzschenkung” bezeichneten notariellen Vertrag und in den Kaufverträgen über die Wohnungsanteile nicht als Schenkung im Sinne des § 516 BGB anzusehen seien. Die Beklagte habe durch ihren Erbverzicht eine Gegenleistung erbracht, die mit der Übertragung der streitgegenständlichen Grundstücksanteile in einer synallagmatischen Verknüpfung stehe. Werde der Erbverzicht, wie im Streitfall, nicht unentgeltlich, sondern gegen Abfindung erklärt, liege dem Erbverzicht und der Abfindung ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft zugrunde, das seinerseits die Verpflichtung des Erblassers zur Leistung der Abfindung enthalte. Ein solches Rechtsgeschäft sei, anders als die Vollzugsgeschäfte, ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 320 ff BGB, der durch die beiden selbständigen Vollzugsgeschäfte (Erbverzichtsvertrag, Abfindungsübereignung) erfüllt werde. Ebenso wenig sei das Vorliegen einer Gegenleistung mit Blick auf das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.2.1991 – IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393 – zu verneinen. Dort sei lediglich festgestellt worden, dass der Verzicht auf den Pflichtteil keine Gegenleistung darstelle. Im Streitfall habe die Beklagte jedoch nicht nur auf ihr Pflichtteilsrecht, sondern auch auf ihr Erbrecht verzichtet. Da danach eine Schenkung zu verneinen sei, könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen groben Undanks gegeben seien. "
Ein Rückforderungsanspruch nach Bereicherungsrecht wegen Zweckverfehlung scheide aus, weil der Zuwendung mangels einer entsprechenden Vereinbarung nicht die vom Kläger behauptete Zweckabrede zugrunde liege, dass die Beklagte die Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 selbst bewohnt und nicht lediglich als Vermögensanlage nutzt.
Schließlich komme auch eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht, da die Parteien ersichtlich nicht vereinbart hätten, dass die Beklagte und ihre Tochter die Wohnungen Nr. 6 und 9 bis an ihr Lebensende selbst bewohnen sollten. Dass dies zwangsläufig Geschäftsgrundlage geworden sei, könne auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger geltend mache, Beweggrund der Zuwendung sei gewesen, der Beklagten unkündbaren Wohnraum zu ihrer eigenen und der Absicherung der Enkelin zu verschaffen, nicht angenommen werden.
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, eine Qualifikation der im Zusammenhang mit dem Erbverzicht gewährten Zuwendungen an die Beklagte als Schenkung sei ausgeschlossen, weil die Beklagte nicht nur auf ihr Pflichtteilsrecht, sondern gleichzeitig auch auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet habe.
1. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Verzicht auf das gesetzliche Erb- oder Pflichtteilsrecht als Gegenleistung für eine Zuwendung anzusehen ist und dieser damit den Schenkungscharakter nimmt, ist im Schrifttum umstritten (zum Streitstand Staudinger/Schotten, BGB, Neubearb. 2010, § 2346 Rn 124). Ein Teil des Schrifttums nimmt einen entgeltlichen Vertrag an (Erman/Simon, BGB, 14. Aufl., Vor § 2346 Rn 6), wobei teilweise danach differenziert wird, ob auf das gesetzliche Erbrecht oder lediglich auf das Pflichtteilsrecht verzichtet wird. Im ersten Fall soll es sich im Hinblick darauf, dass der Verzichtende bei der Berechnung der Pflichtteilsquoten nach § 2310 S. 2 BGB nicht mitgezählt wird, um ein entgeltliches, im zweiten Fall dagegen um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft handeln (Zimmer, NJW 2009, 1146). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Erbverzicht gegen Abfindung grundsätzlich um ein entgeltliches Rechtsgeschäft handle, jedoch bei einem groben Missverhältnis zwischen der Abfindung und der Erberwartung von einer gemischten Schenkung auszugehen sei (Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2346 Rn 3; Zimmer, NJW 2009, 1146). Manche Autoren wollen die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls (MüKo-BGB/Lange, 6. Aufl., § 2325 Rn 29; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., § 2325 Rn 18) oder vom Willen der Vertragsparteien (Keller, ZEV 2005, 229, 232) abhängig machen. Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass die Abfindung, die ausschließlich für einen Erbverzicht gewährt werde, ohne dass der Verzichtende noch sonstige Verpflichtungen übernehme, eine objektiv unentgeltliche Zuwendung des Erblassers an den Verzichtenden darstelle (Staudinger/Schotten, BGB, Neubearb. 2010, § 2346 Rn 124 bis 140; Staudinger/Olshausen, BGB, Neubearb. 2005, § 2325 Rn 7; Staudinger/Chiusi, Neubearb. 2013, BGB, § 516 Rn 43; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2325 Rn 16).
2. Der Bundesgerichtshof ...